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Legitimationen für den Aufenthalt und für Reisen in Rußland betreffend.
Ausländer können sortan auf Grund eines von einer Keiserlich russischen Mission visirten Passes sich e
halbes Jahr lang in Nußland — einschließlich des Königreichs Polen — aufhalten. Nach Ablauf dieser n
haben sie sich entweder mit einem neuen heimathlichen, von einer russischen Mission visirten Passe zu versehen,
oder, wenn sie sich Länger baushalten wollen, ein russisches Legitimationsbillet zu lösen, wofür zwei Rubel für
das Jahr zu entrichten sind.
Diese Legitimationsbillets, welche gleichzeitig als Legitimationen für Reisen dienen, werden alljährlich
erneuert, ohne daß die Inhaber genöthigt sind, neue heimathliche Pässe beizubringen. — Die abgelaufenen
Heimathspässe bleiben in den Händen der Inhaber, welche, wenn sie die Rückkehr nach dem Auslande antreten
wollen, einen russischen Paß gegen Enteichtung von 50 Kopeken nachzusuchen haben.
Ausländer, welche sich bereits in Rußland aufhalten und sich im Besitz eines von einer russischen
Mission vifirten 2 befinden, können, auch wenn derselbe abgelaufen ist, schon jetzt ein Legitimationsbillet
lösen. Dagegen haben Ausländer, deren Pässe nicht dergestalt visirt sind, diese Visirung zunächst herbelzuführen.
Auf Grund des §. 362 bes Strafgesetzbuches sind
1. der Tuchmacher Georg Miksche, aus Iglau in Mähren, 40 Jahre alt, nach erfolgter gericht-
licher Bestrafung wegen Landstreichens und Bettelns, durch Beschluß der Königlich preu-ischen
Regierung zu Liegnitz vom 19. Dezember d. Js.;
2. der Fleischhauergeselle Karl Wanke, geboren 18332 zu Neumarkt, heimathberechtigt in Frel-
hoels (Bezirkshauptmannschaft Klatten, Oesterreich), nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen
Landstreichens, und
3. der Bräuer= und Bindergeselle Anton Prohaska, geboren 1835 zu Raab (Bezirkshauptmann-
shaft Schaerding Oesterreich), nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens
und Bettelns
durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirks-Amtes zu Deggendorf vom 12. De-
zember d. Js.;
4. der Schmied Anton Waruska, aus Troviov, Bezirk Neustadt in Böhmen, 45 Jahre a
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafun wegen Landstreichens, durch Beschluß des dire a
bayerischen Bezirks-Amts in Pfarrkirchen vom 13. Dezember d. Js.;
die Henriette Serger, geboren den 17. September 1855 zu Chaumont in Frankreich, nach
erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen gewerbsmäßiger Umuh, durch Beschluß des Kaiserlichen
Präsidenten von Lothringen vom 16. Dezember d. Js.
4. der Grundarbeiter Louis Ceillot, geboren den 18. Novenber 1841 zu Siliaca (Departement
der Ardennen in Frankreich), wohnhaft in Verdun, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung
wegen Landstreichens, durch Beschluß des Katserlichen Präsidenten von Lothringen vom
17. Dezember d. Js.;
ferner auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs
. der Maler Gumal Alexander Lborth Fasting, geboren und ortsangehörig zu Chrisliania in
Norwegen, 28 Jahre alt, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen wiederholten einfachen
und schweren Diebstahls, durch Beschluß der Polizeibehörde der freien und Hansestadt Ham-
burg vom 12. Dezember d. Js.
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden.
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