Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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Postverbindung mit Australien. 
Nach einer Mitheilung der britischen Postverwaltung wird die Korrespondenz nach Neu- Süd-Wales in 
der Negel über New-York und San-Francisco befördert; doch kann dieselbe auf Verlangen der 
Absender auch über Suez geleitet werden. 
Verlin, den 23. Dezember 1873. 
Kaiserliches Eenerul Postamt. 
  
  
Korrespondenzverkehr mit Ceylon, den englischen Besitzungen in Hinter-Indien und China, 
Australien 2c. via Triest. 
Ven 1. Januar 1874 ab können Korrespondenzen nach Ceylon, den englischen Besitzungen und 
Schutzstaaten in Hinter-Indien und China, sowie nach West-Australien, Neu-Süd-Wales, 
Queensland und Neu-Seeland bei der Absendung auf dem Wege über Triest bis zum Besitmmungsort 
frankirt oder unfrankirt befördert werden. 
Das,Porto beträgt für frankirte Briese nach Ceylon 2c. 9 Groschen für je 15 Grammen, für rekom- 
mandirte Brisfe nach Ceylon r2c. 9 Groschen für je 15 Grammen nebst einer Rekommandationsgebühr von 
6½⅛ Eroschen für Drucksachen und Baarenproben nach GEllom * 2 Groschen für je 50 Grammen, und für 
unfrankirte Briefe aus Ceylon rc. 10 Groschen für je 16 G 
Die Korrespondenz nach Victoria unterliegt den gleichem Portosaben; die gewöhnlichen Briefe müssen 
indeß bis zum Bestimmungsort srankirt werden. 
Verlin, den 23. Dezember 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
5. Konsulat·Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser und LKöuig hben im Namen des Deutschen Reichs an Stelle des auf 
seinen Antrag entlassenen Konsuls E. W. ain Guayaquil (Ecuador) den bisherigen Konsulats-Ver- 
weser Julius Bunge zum Konsul des NMs Mih daselbst zu ernennen geruht. 
aufmann Eduard Lignitz zu Danzig ist Namens des Deutschen Reichs das Exequatur als 
söndgli Ven a Konsul daselbst aattein worden. 6 
6G. Marine und Schiffahrt. 
Die Lokalreglerung auf Malta hat die Quarantaine für Proventenzen von Marseille und den übrigen 
französischen Häfen des Mittelmeeres (vergl. Seite 385) aufgehoben, dagegen für die von Antwerpen 
kommenden Schiffe eine zehntägige Quarantaine angeordnet. 
In den türkischen Häfen besteht eine Quarantaine nur noch für Provenienzen von Neapel. 
In ägyptischen Häsen werden Ankünsfte von Triest (vergl. Seite 374) einer Quarantaine nicht mehr 
unterworfen.
	        
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