Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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3. Maaß= und Gewichts-Wesen. 
Nachträge 
zur Eichordnung vom 16. Juli 1869 (Besondere Beilage zu Nr. 32 des Bundesgesetzblattes) und 
zur Eichgebührentare vom 12. Dezember 1869 (Besondere Beilage zu Nr. 40 des Bundesgesetz- 
blattes für 1869). Vom 6. Mai 1871. 
Auf Grund des Artikel 18 der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 erläßt die Normal= 
Eichungskommission folgende Nachtrags-Bestimmungen zur Eichordnung vom 16. Juli 1869 und zur Taxe vom 
12. Dezember 1869: 
Zweiter Nachtrag zur Eichordnung. 
Zu F. 7. 
Flüssigkeitsmaaße aus Zinn betreffend. 
Flüssigkeitsmaaße aus Zinn dürfen in ihrer Masse nicht weniger als ¾ reines Zinn enthalten. Auf 
denselben muß der Name und Wohnort des Verfertigers angegeben sein. 
Zu 8§. 16 und 17. 
Das Material und die Form der Hohlmaaße für trockene Gegenstände betreffend. 
Hohlmaaße für trockene Gegenstände dürfen unter Voraussetzung genügender Stärke auch aus Weiß- 
blech oder aus verzinktem Blech angefertigt werden. !4 · 
Die Zulassung solcher Hohlmaaße, welche aus massivem Holz gedreht sind, wird bis zu einem Inhalt 
von höchstens 1 L. ausgedehnt. " 
Zu F. 31, 
die Bestimmung des Begrifses der größeren Lastwaagen betreffend. 
Unter größeren Lastwaagen, auf denen außer der größten Last, für welche sie bestimmt sind, auch die 
geringste zulässige Last anzugeben ist, werden solche Waagen verstanden, deren größte einseitige Tragfähigkeit 
50 K. übersteigt. 
Zu §. 35, 
Brückenwaagen mit Laufgewicht und die Angabe der Tragfähigkeits-Grenzen auf Brückenwaagen betreffend. 
Eine nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zulässige Brückenwaage wird dadurch, daß sie an dem Waage- 
balken der Gewichtsschale mit einer Einrichtung zum Wägen mit Laufgewicht und Skala versehen ist, nicht 
unzulässig, vorausgesetzt, daß diese Einrichtung die in F. 34 der Eichordnung an die nussprechenden Einrichtungen 
der Schnellwaage gestellten Anforderungen soweit erfüllt, um genügend richtige Wägungsresultate zu sichern. 
Die Angaben der Tragfähigleitsgrenzen von Brückenwaagen sind an augenfälliger Stelle der Waagen 
so anzubringen, daß nicht nur die Nichtigkeit der Angabe durch beigesetzte Stempelung beglaubigt werden kann, 
sondern auch die Zugehörigkeit der Angabe zu der Waage gesichert ist oder nöthigenfalls durch Stempelung in 
geeigneter Weise gesichert werden kann. 
Zu 6§. 38 und 39, 
die Eichung und Stempelung von Hökerwaagen betressend. 
Zum Auswägen von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs (vergl. Gewerbeordnung für den Nord- 
deutschen Bund §. 66) sind gleicharmige Balkenwaagen von einer geringeren als der im §. 38 für Handels- 
waagen vorgeschriebenen Genauigkeit zur Eichung und Stempelung zuzulassen, wenn sie 
1. eine zunätse Tragfähigkeit von nicht mehr als 2 K besitzen (vergl. §. 33 Al. 2 der Eich- 
ordnung), 
2. an jedem Arme einen angelötheten oder angenieteten Blechstreifen mit der aufgeschlagenen Be- 
zeichnung HW tragen,
	        
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