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3) von der absoluten Richtigkeit nicht mehr als um das Vierfache des in §. 38 der Eichordnung für
Landelsmaagen gestatteten Fehlers, d. h. nicht mehr als ½ der einseitigen Tragfähigkeit ab-
weichen.
Außerdem müssen sie die in §5. 31 und 33 der Eichordnung aufgestellten Bedingungen der Eichungs-
fähigkeit erfüllen.
Die Prüfung der Hölerwaagen erfolgt nach den für Valkenwaagen gegebenen Vorschriften. Die
Stempelung ist auf keiner anderen Stelle als entweder auf der Löthnath, welche den die Bezeichnung HW.
enthaltenden Blechstreifen mit dem Arme verbindet, oder auf einem daselbst anzubringenden Zinntropfen
oder auf dem Nietkopfe, jedenfalls aber in solcher Art zu bewirken, daß die Blechstreifen nicht entfernt werden
können, ohne den Stempel zu verletzen.
Hökerwaagen dürfen in Geschäften, in welchen auch mit anderen als den im Eingange bezeichneten
Gegenständen gehandelt wird, nicht angewandt werden.
Zu den S. 72 bis 77,
die Stempel und Siegel betreffend.
Das allgemeine Stempelzeichen besteht fortan in einem gewundenen Band mit der Inschrift „D. R.“
Die Konturen und Abmessungen dieses Bandes haben sich den laut §. 72 der Eichordnung bisher vor-
geschriebenen Stempelzeichen möglichst genau anzuschließen.
Der Fortgebrauch der im gegenwärtigen Zeitpunkt vorhandenen Stempel mit der Inschrift „N. D. B.’
im Gebiete des vormaligen Norddeutschen Bundes, „C. H.“ im Großherzogthum Hessen südlich des Main,
„G. H. B.“ im Großherzogthum Baden, bleibt bis zu ihrer Abnutzung gestattet.
Auf das Königreich Bayern findet die obige Bestimmung einstweilen keine Anwendung.
Die Aussichtsbezirke des Großherzogthums Baden und des Königreichs Württemberg erhalten die
Ordnungszahlen, welche auf die Ordnungszahlen der im Norddeutschen Bunde bereits vorhanden gewesenen
Mussichtsbezirke folgen.
Zweiter Nachtrag zur Taret
vom 12. Dezember 1869.
Zu VI. Waagen.
hür Prüfung der Laufgewichts-Einrichtung mit Skala an einer Brückenwaage werden außer
dem der Tragfähigkeit der Brückenwaage entsprechenden Ansatze unter e. noch 5 Silbergroschen als Eichgebühr
berechnet.
Bei Hökerwaagen betragen die Gebühren:
für die Eichne., e e 48 Sgr.,
ür die Berichtigaung.... 1l1l1u¼
Uür Prüfung ohne Siempelung .................
für die Anbringung des die Bezeichnung HW enthaltenden Blechstreifens sind, falls
dieselbe von dem Eichamt übernommen wirnd
zu berechnen.
Berlin, den 6. Mai 1871.
Die Normal-Eichungskommission.
Foerster.