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6. Post-Wesen.
Eröffnung der Eisenbahn zwischen Jägerndorf und Leobschütz.
Die Eisenbahn zwischen Jägerndorf und Leobschütz ist am 1. März für den Personenverkehr eröffnet
worden und wird von demselben Termine ab zur Beförderung von Postsendungen jeder Art unter Begleitung
eines Postschaffners benutzt, welcher dem Postamte in Leobschütz zugewiesen ist.
Außer dem Postamte in Leobschütz, welches bereits zu den Eisenbahn-Postanstalten gehört, liegt an der
neuen Bahn keine deutsche Postanstalt.
Berlin W., den 5. März 1874.
Kaiserliches General-Postamt.
Postkarten im Verkehr mit Rumänien.
Vom 15. März ab können auch im Verkehr mit Rumänien, Postkarten zu dem Frankosatze von 1 Sgr.
bez. 4 Kreuzern, Postkarten mit Rückantwort zu dem Frankosatze von 2 Sgr. oder 7 Kreuzern versandt werden.
Berlin W., den 8. März 1874.
Kaiserliches General-Postamt.
Angabe der Postbezirke auf den nach Berlin gerichteten Briefen.
Um die beschleunigte Briefbestellung in Berlin möglichst zur Durchführung zu bringen, ist es nothwendig,
daß von den Absendern der nach Berlin bestimmten Briefe der Postbezirk, in welchem die Wohnung
des Adressaten in Berlin belegen ist, auf der Adresse angegeben werde. Daneben darf die Wohnungs-
angabe nicht fortbleiben. Ein alphabetisches Verzeichniß der Straßen und Plätze Berlins mit Angabe der
Lage nach den Himmelsrichtungen ist bei jeder Postanstalt einzusehen und daselbst auch käuflich zu haben.
Zur weiteren Förderung der Sache wird den Einwohnern Berlins wiederholt empfohlen, in ihrer
abgehenden Korrespondenz bei der Datums-Angabe hinter dem Ortsnamen Berlin den Bezirks-Buchstaben
(W., N. u. s. w.) hinzuzufügen. Diese Angabe kann auch durch gedruckte, in die abgehende Korrespondenz
hineinzulegende Notizzettel sehr zweckmäßig ersetzt werden, welche das Sachverhältniß kurz erläutern.
Notigzzettel dieser Art sind unter Anderen bei den Hoflieferanten Karl Kühn u. Söhne in Berlin C., Breite-
straße 25, käuflich zu haben.
Berlin W., den 9. März 1874.
Kaiserliches General-Postamt.
Unzulässigkeit der Beförderung von Flüssigkeiten als Waarenproben mit der Briefpost.
Nach den Bestimmungen im §. 16 des zum Postgesetze vom 28. Oktober 1871 erlassenen Reglements sind
Flüssigkeiten, Glasgefäße, scharfe Instrumente etc. von der Versendung als Waarenproben mit
der Briefpost ausgeschlossen.