Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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I. Die Gegenstände aus dem freien Verkehr des deutschen Zollgebietes, welche mittelst der Eisen- 
bahn oder der Post zur Ausstellung nach Bremen gelangen, sind, sofern auf den Wunsch des 
Ausstellers ihre zollamtliche Abfertigung nicht bei dem Hauptamte des Versendungsortes nach 
Maßgabe der dieserhalb bestehenden Bestimmungen bereits stattgefunden hat, in Bremen, bevor 
sie aus dem Gewahrsam der Eisenbahn oder der Postverwaltung gelangen, der betreffenden 
Kaiserlichen Zollabfertigungsstelle vorzuführen und bei derselben, soweit gleichartige ausländische 
Gegenstände einer Eingangsabgabe unterliegen, behufs des späteren zollfreien Wiedereingangs 
schriftlich anzumelden. 
II. Die angemeldeten Gegenstände werden speziell revidirt, um behufs Festhaltung der Identität, 
Gattung und Menge nach den Maßstäben des Zolltarifs festzustellen. Der Revisionsbefund 
wird, möglichst unter Anführung der besonderen Beschaffenheit und etwaigen Kennzeichen, in 
der Deklaration vermerkt. 
III. Zur zollfreien Wiedereinfuhr der Ausstellungs-Gegenstände wird eine Frist von drei Monaten, 
zu deren Verlängerung der Prooinzial-Steuerdirektor zu Hannover befugt ist, unter der Be- 
dingung gewährt, daß die zur Ausstellung gebrachten Gegenstände derjenigen Kaiserlichen Zoll- 
stelle in Bremen zur Wiedereingangs-Abfertigung vorgeführt werden, welche die Ausgangs- 
Abfertigung bewirkt hat. 
IV. Bei der Abfertigung zum Wiedereingange der ausgestellten Gegenstände in das deutsche Zoll- 
geblet richtet sich die amtliche Ermittelung darauf, daß keine anderen Waaren, als die aus- 
geführten, zurückgebracht werden. Bestehen in dieser Beziehung keine Zweifel, so werden die 
Waaren unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die in Bremen in den freien Verkehr 
zu setzenden Waaren zollfrei abgelassen. 
V. Dem Dirigenten des Kaiserlichen Hauptzollamtes zu Bremen und den von ihm mit Legiti- 
mationskarten zu versehenden Beamten ist für die Zeit vom Eintreffen der Ausstellungs- 
Gegenstände bis zum erfolgten Rücktransporte derselben der freie Zutritt zu allen Lokalen, in 
denen Gegenstände ausgestellt sind, behufs der Zollkontrole zu gestaiten; ebenso ist diesen 
Beamten auf Erfordern Einsicht in die Bücher und Korrespondenzen des Ausstellungs-Komites 
zu gewähren und ihnen jede durch das Zollinteresse gebotene Auskunft von dem Komité zu 
ertheilen.  
 
 
 
 
 
 
Der dem Königlich preußischen Hauptsteueramte für ausländische Gegenstände in Berlin untergeord- 
nelen Post-Zollexpedition daselbst ist die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I. und II. über mit der 
Post eingehende Waaren beigelegt worden. 
Der Großherzoglich badischen Steuereinnehmerei Ernstthal im Hauptamts-Bezirke Heidelberg ist die 
Befugniß zur Ausstellung von Uebergangsscheinen für Bier, Wein, Branntwein und Weingeist ertheilt worden. 
Die Monsheim-Grünstadter Eisenbahn und die Alzey-Kirchheimbolandener Eisenbahn 
sind von der Großherzoglich hessischen Regierung als Uebergangsstraßen für den Verkehr mit übergangssteuer- 
pflichtigen Gegenständen, welche unter Uebergangsschein-Kontrole eingehen, erklärt worden. 
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