Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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„Von der Ermittelung des Nettogewichts durch Abzug der Normaltara kann jedoch Abstand 
genommen werden, wenn das Gewicht des leeren Fasses durch amtliche Eichung festgestellt und 
dasselbe durch Einbrennen auf dem Fasse von dem Eichamte ersichtlich gemacht worden ist. 
Die näheren Bestlmmungen, nach welchen diese Eichung vorzunehmen ist, erläßt die Normal- 
Eichungs- Kommission.“ 
von der Kaiserlichen Normal -Eichungs-Kommission bezüglich der Zulassung leerer Faßkörper zur eichamtlichen 
Ermittelung des Gewichts derselben (Tarabestimmung) und der Beglaubigung des ermittelten und auf dem 
Fasse eingebrannten Gewichts durch Hinzufügung des eichamtlichen Stempelzeichens, sowie bezüglich des bei 
dlesen eichamtlichen Ermittelungen des Gewichts von leeren Faßkörpern einzuhaltenden Verfahrens und der zu 
erhebenden Gebühren, in Ergänzung der §§. 12 und 13 der Eichordnung vom 16. Juli 1869, unter gleich- 
zeitiger Aufhebung des Alinea 1 der Nr. 1, Abschnitt III. der Instrukrion vom 10. Dezember 1869, sowie der 
Gebührenfestsetzung für die Ermittelung und Aufstempelung des Taragewichts in der Eichgebühren-Taxe vom 
12. Dezember 1869, die nachstehenden Vorschriften erlassen: 
§. 1. 
Fässer von ersichtlich genügender Haltbarkeit sind zur eichamtlichen Ermittelung des Gewichts der Faß- 
körper (Tarabestimmung) und Beglaubigung der Tara durch Hinzufügung des eichamtlichen Stempelzeichens 
zuzulassen, auch wenn nicht gleichzeitig die Ermittelung des Raumgehalts derselben verlangt wird. 
Sofern Fässer mit Rollbändern versehen zur Tarabestimmung gebracht werden, sind die Eichämter be- 
rechtigt, vor Ausführung der Wägung die Entfernung der Bänder (siehe S. 2) von den Interessenten zu ver- 
langen, und, falls diesem Verlangen nicht entsprochen wird, die betreffenden Fässer von der Tarabestimmung 
zurückzuweisen; ebenso sind sie berechtigt, die Wiederanlegung der Rollbänder nach Ausführung der Wägung 
von den Interessenten zu verlangen, und eventuell dieselben lose zurückzuliefern. 
  
§. 2. 
Bezüglich des bei der Tarabestimmung anzuwendenden Verfahrens bewendet es im Allgemeinen bei 
den in der Instruktion vom 10. Dezember 1869 sub III. 1 und im Zirkular 8 vom 12. Juni 1871 sub 4 
gegebenen Vorschriften, welche, wie nachsteht, lauten: 
„Ist das Taragewicht eines Faßkörpers zu ermitteln, so sind bei solchen, namentlich zum 
Splritus-Export bestimmten Gebinden, welche mit Rollbändern versehen sind, (d. h. mit 2 bis 4 zu 
beiden Seiten des Spundlochs angebrachten hölzernen Reifen, die nur den Zweck haben, das Ge- 
binde vor Verletzungen beim Auf- und Abladen zu schützen, jedoch beliebig abgenommen werden 
können, ohne das Gefäß zur Benutzung als Gebinde ungeeignet zu machen), diese Rollbänder vor 
der Prüfung zu entfernen und bei Ermittelung des Taragewichts nicht mit zu berücksichtigen. 
Bei der Bestimmung der Tara von hölzernen Fässern ist zu beachten, daß das Gewicht eines 
Fasses. je nach dem Grade der äußeren und inneren Nässung desselben erheblichen Veränderungen 
unterliegt. 
Da nun die Kenntniß der Tara für das Faß im Zustande der Füllung verlangt wird, so 
darf bei elner vor der Gebrauchsfüllung eintretenden bloßen Tarabestimmung das Faß nicht im 
trockenen Zustande gewogen werden, sondern erst, nachdem es durch hinreichende und einige Zeit 
lang dauernde Wasserfüllung eine genügende innere Nässung erfahren hat“, (nasse Tara- 
bestimmung N T). 
Von dieser inneren Nässung ist bei gleichzeltig verlangter Ermittelung des Faßinhalts und der Faßtara 
in keinem Falle, bei verlangter alleiniger Tarabestimmung indeß in den besonderen Fällen Abstand zu nehmen, 
wenn von den Interessenten selbst ausdrücklich gefordert wird, daß die Fässer ohne vorgängige eichamtliche 
Nässung der Tarabestimmung in demjenigen Zustande unterworfen werden, in welchem dieselben bei dem Eich- 
amte angeliefert resp. bei Eichungen außerhalb der Amtsstelle dem Eichungsbeamten vorgeführt werden (in 
diesen Fällen gilt die Ermittelung als trockene Tarabestimmung T T). 
In jedem Falle ist darauf zu achten, daß die Fässer nicht in einem Zustande ungewöhnlicher äußerer 
Nässung zur Tarabestimmung gelangen. 
 
	        
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