Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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2.  daß  zu  einem  einmaligen  Blasenabtrieb
a)  auf  gepreßte  und  flüssige  Wein-  und  Obstmosthefe  in  der  Regel  6  Stunden,
b)  auf  alle  übrigen  in  vorstehender  Ziff.  1  genannten  Stoffe  in  der  Regel  4  Stunden,
Je)  auf  Lutter  in  der  Regel  6  Stunden
erforderlich  sind;
3.  daß  endlich
a)  vier  Abtriebe  von  Maische,
b)  sechs  Abtriebe  von  eingestampften  Weintrebern,  Kernobst  und  Trebern  von  Kernobst,
c)  fünf  Abtriebe  von  allen  übrigen  in  vorstehender  Ziff.  1  genanten  Stoffen
beiläufig  so  viel  an  Lutter  liefern,  als  zu  einer  Füllung  der  nämlichen  Blase  erforderlich
  ist.
Bei  Verarbeitung  anderer  als  der  vorstehend  in  Ziff.  1  genannten  Stoffe,  sowie  im
Falle  der  Verwendung  von  Brennapparaten  mit  weniger  einfacher  Konstruktion  entscheidet
das  Stenerkollegium  über  die  Leistungsfähigkeit  der  Brennapparate.

6)  Besondere  Bestimmungen  für  die  einzelnen  Erhebungsarten.
a)  Für  die  Maischraumsteuer.
S.  20.
Einmaischen;  Anstellen  der  Maische.
(Zu  Art.  13  Ziff.  1—3  des  Gesetzes.)

1.  Das  Einmaischen,  d.  h.  das  Vermischen  der  mehligen  Stoffe  mit  Malz  und
Wasser  darf  nur  in  den  angemeldeten  und  amtlich  aufgenommen  Betriebsräumen  und
Gerätschaften  und  nur  in  den  gesetzlich  zulässigen  Tagesstunden  vorgenommen  werden.

Der  Beginn  der  Einmaischung  darf  nicht  später  als  auf  7  Uhr  Abends  in  dem  Betriebsplan
  angesetzt  werden.

Bloß  vorbereitende  Handlungen,  wie  z.  B.  das  Heizen  des  Dampfkessels  oder  das
Dämpfen  der  Kartoffeln  oder  das  Einteigen  von  Grünmalz  in  der  Vormaischbütte  können
schon  vor  Beginn  der  zulässigen  Tagesstunden  erfolgen.

2.  Das  Anstellen  der  Maische,  d.  h.  die  Versetzung  der  letzteren  mit  Gährungsmitteln
  darf  nur  in  den  Maischbütten  geschehen.

Ausnahmsweise  kann  der  Umgeldskommissär  hiefür  die  Benützung  der  Vormeischbütten,
  Kühlschiffe  oder  Kühlwannen  gestatten,  die  Maische  muß  aber  jedenfalls  vor
Eintritt  der  Gährung  in  die  planmäßig  bezeichneten  Maischbütten  geleitet  werden.