Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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nicht  zu  Stande,  so  hat,  solange  und  soweit  dieß  der  Fall  ist,  die  K.  Stadtdirektion
Stuttgart  die  Beisitzer  aus  der  [Zahl  der  iim  Betriebe  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung

  beschäftigten  versicherten  Personen  zu  ernennen.  6.  49  des  Gesetzes  vom
6.  Juli  1884.)

S.  6.

Streitigkeiten,  welche  sich  auf  die  Giltigkeit  der  vollzogenen  Wahlen  der  Vertreter
der  Arbeiter  oder  der  Beisitzer  beziehen,  sind  dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  behufs  Herbeiführung  der  Entscheidung  des
Reichs=  beziehungsweise  des  Landesversicherungsamts  anzuzeigen.  §.  89,  92  und  93
des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1884.)

S.  7.

Die  von  den  Vertretern  der  Kassenmitglieder  gewählten  Vorstandsmitglieder  der
Postbetriebskrankenkasse  wählen  alle  2  Jahre  zum  Zweck  der  Theilnahme  an  den  Unfalluntersuchungen
  für  Stuttgart  und  im  Uebrigen  je  für  den  Bezirk  eines  Telegraphenaufsehers
  einen  Bevollmächtigten  und  zwei  Ersatzmänner.  Wählbar  sind  nur  großjährige,
der  Post=  und  Telegraphenverwaltung  angehörige  und  gegen  Unfall  versicherte  Kassenmitglieder,
  welche  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden  und  nicht  durch
richterliche  Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen  beschränkt  sind.  (§.  45  des
Gesetzes  vom  6.  Juli  1884.)

Ueber  jede  Wahl  ist  eine  Verhandlungsschrift  aufzunehmen,  welche  der  Generaldirektion
  der  Posten  und  Telegraphen  vorzulegen  ist.

An  den  Wahlen  nehmen  auch  die  Vorstände  der  Hilfskassen  (§.  75  des  Krankenversicherungsgesetzes
  vom  15.  Juni  1883)  Theil,  sofern  ihnen  mindestens  10  im  Betrieb
der  Post=  und  Telegraphenverwaltung  beschäftigte  Personen  angehören.

Die  Bevollmächtigten,  welche  an  der  Untersuchung  eines  Unfalls  Theil  genommen
haben,  erhalten  Ersatz  für  den  entgangenen  Arbeitsverdienst  nach  den  in  §.  8
Abs.  1  festgestellten  Sätzen;  auf  Ersatz  der  Reisekosten  und  sonstigen  baaren  Auslagen
haben  sie  keinen  Anspruch.  (§.  55  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1884.)

8.  S.

Ueber  die  Dauer  ihrer  Inanspruchnahme  erhalten  die  Vertreter  der  Arbeiter,  sowie