23
nicht zu Stande, so hat, solange und soweit dieß der Fall ist, die K. Stadtdirektion
Stuttgart die Beisitzer aus der [Zahl der iim Betriebe der Post= und Telegraphenverwaltung
beschäftigten versicherten Personen zu ernennen. 6. 49 des Gesetzes vom
6. Juli 1884.)
S. 6.
Streitigkeiten, welche sich auf die Giltigkeit der vollzogenen Wahlen der Vertreter
der Arbeiter oder der Beisitzer beziehen, sind dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten,
Abtheilung für die Verkehrsanstalten, behufs Herbeiführung der Entscheidung des
Reichs= beziehungsweise des Landesversicherungsamts anzuzeigen. §. 89, 92 und 93
des Gesetzes vom 6. Juli 1884.)
S. 7.
Die von den Vertretern der Kassenmitglieder gewählten Vorstandsmitglieder der
Postbetriebskrankenkasse wählen alle 2 Jahre zum Zweck der Theilnahme an den Unfalluntersuchungen
für Stuttgart und im Uebrigen je für den Bezirk eines Telegraphenaufsehers
einen Bevollmächtigten und zwei Ersatzmänner. Wählbar sind nur großjährige,
der Post= und Telegraphenverwaltung angehörige und gegen Unfall versicherte Kassenmitglieder,
welche sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht durch
richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. (§. 45 des
Gesetzes vom 6. Juli 1884.)
Ueber jede Wahl ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen, welche der Generaldirektion
der Posten und Telegraphen vorzulegen ist.
An den Wahlen nehmen auch die Vorstände der Hilfskassen (§. 75 des Krankenversicherungsgesetzes
vom 15. Juni 1883) Theil, sofern ihnen mindestens 10 im Betrieb
der Post= und Telegraphenverwaltung beschäftigte Personen angehören.
Die Bevollmächtigten, welche an der Untersuchung eines Unfalls Theil genommen
haben, erhalten Ersatz für den entgangenen Arbeitsverdienst nach den in §. 8
Abs. 1 festgestellten Sätzen; auf Ersatz der Reisekosten und sonstigen baaren Auslagen
haben sie keinen Anspruch. (§. 55 des Gesetzes vom 6. Juli 1884.)
8. S.
Ueber die Dauer ihrer Inanspruchnahme erhalten die Vertreter der Arbeiter, sowie