Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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wird, nicht für den Schaden, welcher aus der mit dem Auf- und Abladen oder mit mangelhafter Verladung 
verbundenen Gefahr entstanden ist. Dagegen haften der Absender, beziehungsweise der Empfänger für den 
Schaden, welcher durch das Auf- oder Abladen oder bei Gelegenheit desselben den Fahrzeugen der Eisenbahn 
zugefügt ist. 
5. Die Eisenbahn haftet in Ansehung begleiteter Güter nicht für den Schaden, welcher aus der Gefahr 
entstanden ist, deren Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird.  
6. In allen vorstehend unter 1 bis 5 gedachten Fällen wird bis zum Nachweise des Gegentheils ver- 
muthet, daß ein eingetretener Schaden, wenn er aus der seitens der Eisenbahnen nicht übernommenen Gefahr 
entstehen konnte, aus derselben wirklich entstanden ist. 
7. Die vorstehend unter 1 bis 5 bedungenen Befreiungen treten nicht ein, wenn nachgewiesen wird, 
daß der Schaden durch Schuld der Bahnverwaltung oder ihrer Leute entstanden ist. 
8. Gewichtsmängel werden nicht vergütet, soweit für die ganze durchlaufene Strecke das Fehlende bei 
trockenen Gütern nicht mehr als ein Prozent, bei nassen Gütern, denen geraspelte und gemahlene Farbehölzer, 
Rinden, Wurzeln, Süßholz, geschnittener Taback, Fettwaaren, Seifen und harte Oele, frische Früchte, frische 
Tabacksblätter, Schafwolle, Häute, Felle, Leder, getrocknetes und gebackenes Obst, Thlerflechsen, Hörner und 
Klauen, Knochen (ganz und gemahlen), getrocknete Flsche, Hopfen und frische Kitte gleich behandelt werden 
sollen, nicht mehr als zwei Prozent des im Frachtbriefe angegebenen, beziehungsweise durch die Absendestation 
festgestellten Gewichts beträgt. Dieser Prozentsatz wird, im Falle mehrere Stücke zusammen auf einen Fracht- 
brief transportirt worden sind, für jedes Stück besonders berechnet, wenn das Gewicht oder das Maaß der 
einzelnen Stücke im Frachtbriefe verzeichnet oder sonst erweislich ist. 
Die vorstehend gedachte Befreiung von der Haftpflicht tritt nicht ein, wenn und soweit nachgewiesen 
wird, daß der Verlust nach den Umständen des Falles nicht in Folge der natürlichen Beschaffenheit des Gutes 
entstanden ist, oder daß der angenommene Prozentsatz dieser Beschaffenheit oder den sonstigen Umständen des 
Falles nicht entspricht. Es bleibt jedoch den einzelnen Verwaltungen vorbehalten, bei solchen Gütern, welche 
vom Versender selbst verladen oder vom Empfänger abgeladen werden, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde 
höhere Prozentsätze als zwei Prozent nach Maßgabe der Beschaffenhelt der einzelnen Artikel festzusetzen, bis zu 
welchen eine Vergütung für Gewichtsmängel nicht stattfinden soll. 
Bei gänzlichem Verlust des Gutes ist ein Abzug für Gewichtsverlust überhaupt unstatthaft. 
  
§. 68. 
Geldwerth der Haftung. 
Eine der Eisenbahn nach den Bestimmungen der vorstehenden Paragraphen zur Last fallende Entschädi- 
gung ist in ihrem Geldwerthe nach folgenden Grundsätzen zu bemessen: 
1. Im Falle des gänzlichen oder thellweisen Verlustes wird bei der Schadenberechnung der von 
dem Beschädigten nachzuweisende gemeine Handelswerth, und in Ermangelung eines solchen 
der gemeine Werth, welchen Güter gleicher Beschaffenheit zur Zeit und am Orte der bedungenen 
Ablieferung gehabt haben würden, nach Abzug der in Folge des Verlusles etwa ersparten 
Zölle und Unkosten zum Grunde gelegt. 
2. Zum Zwecke der Entschädigungsberechnung wird jedoch der gemeine Handelswerth, beziehungs- 
weise der gemeine Werth nicht höher als 60 Mark pro 50 Kilogramm brutto angenommen, 
insofern ein höherer Werth nicht ausdrücklich auf der Adreßselte des Frachtbriefes an der dazu 
bestimmten Stelle mit Buchstaben deklarirt ist. 
3. Im Falle einer höheren Werthdeklaration bildet die deklarirte Summe den Maximalsatz der zu 
gewährenden Entschädigung. In diesem Falle hat der Versender neben der tarifmäßigen Fracht 
einen Zuschlag zu entrichten, welcher 1/10 pro Mille der ganzen deklarirten Summe für jede 
angefangenen 150 Kilometer, welche das Gut innerhalb der einzelnen Bahn resp. des ein- 
zelnen Verbandes zu durchlaufen hat, mit einem Minimalbetrage von 0,10 Mark und unter 
Abrundung des zu erhebenden Betrages auf 0,10 Mark nicht übersteigen darf. 

	        
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