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3. Auf Grund dleser Ermittelung wird von den Revisionsbehörden für die Schiffsvermessung ein
Meßbrief nach dem angeschlossenen, von der Königlichen Staatsdruckerei zu Berlin zu bezlehen-
den Formulare ausgefertigt und dem Schiffer ausgehändigt. Der Meßbrief hat ausschließlich
für die Fahrten durch den Suezkanal Geltung.
4. Die Gebühren für das Ermittelungsverfahren und die Ausfertigung des Meßbriefs betragen
5 Pfennige Reichsmünze für jedes angefangene Kubikmeter des Gesammtraumgehalts der Ma-
schinen-, Kessel- und Kohlenräume.
Der Inhalt des Meßbriefs ist nach §. 26 der Schiffsvermessungs-Ordnung in die dort be-
zeichneten Listen einzutragen. Alle auf die vorgenommenen Messungen und Berechnungen be-
züglichen Aufzeichnungen sind in der dort vorgeschriebenen Weise aufzubewahren.
Im Uebrigen finden die Grundsätze und Vorschriften der Schiffsvermessungs-Ordnung und
der dazu erlassenen Instruktlon auch hier Anwendung.
Berlin, den 8. Juli 1874.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Suezkanal-Meßbrief-
Deutsches Reich.
(Wappen.)
Schiffs-Meßbrief
für
die Fahrt durch den Suezkanal.
Die unterzeichnete Behörde bezeugt hierdurch, daß das deutsche... Dampfschiff mit Namen...
und mit dem Unterscheidungs Signal... , welches seinen Heimathshafen in.... hat,
auf Grund der Schiffsvermessungs-Ordnung vom 5. Juli 1872 vermessen, sowie demnächst bezüglich seiner Ma-
schinen-, Kessel- und Kohlenräume auf Grund der Donauregel nachvermessen ist.