Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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3. Auf Grund dleser Ermittelung wird von den Revisionsbehörden für die Schiffsvermessung ein 
Meßbrief nach dem angeschlossenen, von der Königlichen Staatsdruckerei zu Berlin zu bezlehen- 
den Formulare ausgefertigt und dem Schiffer ausgehändigt. Der Meßbrief hat ausschließlich 
für die Fahrten durch den Suezkanal Geltung. 
4. Die Gebühren für das Ermittelungsverfahren und die Ausfertigung des Meßbriefs betragen 
5 Pfennige Reichsmünze für jedes angefangene Kubikmeter des Gesammtraumgehalts der Ma- 
schinen-, Kessel- und Kohlenräume. 
Der Inhalt des Meßbriefs ist nach §. 26 der Schiffsvermessungs-Ordnung in die dort be- 
zeichneten Listen einzutragen. Alle auf die vorgenommenen Messungen und Berechnungen be- 
züglichen Aufzeichnungen sind in der dort vorgeschriebenen Weise aufzubewahren. 
Im Uebrigen finden die Grundsätze und Vorschriften der Schiffsvermessungs-Ordnung und 
der dazu erlassenen Instruktlon auch hier Anwendung. 
Berlin, den 8. Juli 1874. 
 
 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück.
 
Suezkanal-Meßbrief- 
  
Deutsches Reich. 
(Wappen.) 
Schiffs-Meßbrief 
für 
die Fahrt durch den Suezkanal. 
Die unterzeichnete Behörde bezeugt hierdurch, daß das deutsche... Dampfschiff mit Namen... 
und mit dem Unterscheidungs Signal... , welches seinen Heimathshafen in.... hat, 
auf Grund der Schiffsvermessungs-Ordnung vom 5. Juli 1872 vermessen, sowie demnächst bezüglich seiner Ma- 
schinen-, Kessel- und Kohlenräume auf Grund der Donauregel nachvermessen ist.