Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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6. Post-Wesen. 
Unzulässigkeit der Angabe des Waarenquantums auf den Adressen der Probesendungen. 
Nach hier vorliegenden Wahrnehmungen sind Probesendungen, welche auf der Adresse außer den im §. 16 zu 
III. des Postreglements nachgelassenen Vermerken die Angabe des Quantums der Waare enthielten, — 
z. B. Probe zu 100 Ctr. Gerste — nicht selten gegen die ermäßigte Taxe befördert worden. Die Postanstalten 
sind deshalb besonders darauf aufmerksam gemacht worden, daß Vermerke über das Quantum der 
Waare auf der Adresse von Probesendungen unzulässig sind, und daß derartig reglementswidrige 
Sendungen an den Absender zurückgegeben oder mit dem vollen Briefporto belegt werden müssen. 
Berlin W., den 8. August 1874. 
Kaiserliches General-Postamt.
 
Postmandate an Adressaten, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist. 
Die Postanstalten sind angewiesen worden, Postmandate an Adressaten, über deren Vermögen der Konkurs 
(das Fallit-Verfahren etc.) eröffnet worden ist, nicht vorzuzeigen, sondern mit dem Vermerk zu versehen, daß 
durch Verfügung des Gerichts zu N. vom....ten... etc. über das Vermögen des Adressaten das 
Konkursverfahren etc. eröffnet worden sei. 
Demnächst soll Folgendes unterschieden werden: 
1. Trägt das Postmandat den Vermerk: „Sofort zum Protest“, so ist unverzüglich die Ab- 
sendung an den zur Aufnahme von Wechselprotesten befugten Beamten zu ver- 
anlassen. 
2. Hat der Absender durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ die Weitersendung an eine 
andere, namentlich bezeichnete Person verlangt, so ist diesem Verlangen ebenfalls unverzüglich 
zu entsprechen. 
3. Ist weder die Weitergabe zur Protesterhebung noch die Absendung an N. in N. verlangt, so 
ist das Postmandat mit Anlage sofort an den Absender zurückzusenden, auch wenn letzterer 
die sofortige  Rücksendung nicht verlangt hat. 
Berlin W., den 12. August 1874. 
Kaiserliches General-Postamt.
 
Unzureichend frankirte Briefe aus der südafrikanischen (Transvaal-) Republik. 
Die Bestimmung in Betreff der Erstattung des Werthes der Marken auf unzureichend frankirten Briefen aus 
mehreren britischen Besitzungen findet von jetzt ab auch Anwendung auf derartige Briefe aus der südafrika- 
nischen (Transvaal-) Republik hinsichtlich der Marken der Kolonie Natal —, nicht aber auch hinsichtlich 
der Marken der südafrikanischen (Transvaal-) Republik. 
Berlin W., den 14. August 1874. 
Kaiserliches General-Postamt.
	        
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