Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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Eröffnung der Eisenbahn Großheringen — Straußfurt. 
Die Elsenbahn zwischen Großheringen und Straußfurt (Saal-Unstrut-Bahn) wird am 14. August eröffnet 
und von demselben Termine ab zur Beförderung von Postsendungen jeder Art benutzt. 
Von demselben Tage ab werden die Eisenbahn-Postbüreaus der Route Nordhausen-Erfurt nicht mehr 
nach Erfurt, sondern über Straußfurt nach Großheringen durchgeführt und die Züge zwischen Straußfurt und 
Erfurt nur von Postschaffnern begleitet werden. 
Die Leitung und Beaufsichtigung des Postbetriebes auf beiden Routen wird von dem Postamte in 
Nordhausen wahrgenommen. 
Außer den bereits zu den Eisenbahn-Postanstalten gehörenden Postexpeditionen in Großheringen und 
Straußfurt liegen an der neuen Eisenbahn die Postanstalten in Weißensee, Sömmerda, Cölleda, Olbersleben, 
Buttstädt und Eckartsberga, welche den Eisenbahn-Postanstalten hinzutreten. 
Berlin W., den 14. August 1874. 
Kaiserliches General-Postamt.
 
Einführung der Markrechnung bei der Reichs-Postverwaltung vom 1. Januar 1875 an. 
An 1. Januar 1875 wird bei der Relchs-Postverwaltung die Markrechnung eingeführt. An diesem Tage 
werden daher, an die Stelle der bisherigen, im Allgemeinen neue, in der Reichsmarkwährung lautende 
Postwerthzeichen (Freimarken, Franko-Kuverts, Postkarten, gestempelte Streifbänder) und Formulare zu 
Postanweisungen treten. Die Bestimmung über die Einzelheiten bleibt vorbehalten. Um jedoch das Publi- 
kum in Stand zu setzen, bei Anschaffung von Vorräthen auf die bevorstehenden Aenderungen bei Zeiten Rück- 
sicht zu nehmen, wird schon jetzt bekannt gegeben, daß sämmtliche Postwerthzeichen (Freimarken u. s. w.) In 
der Guldenwährung, ferner diejenigen zu ¼ und ½ Groschen der Thalerwährung am 1. Januar 1875 ihre 
Gültigkeilt zur Frankirung verlieren, und durch die neuen ersetzt werden; daß dagegen die Vorräthe an 
Postwerthzeichen zu ½, 1, 2, 2½ und 5 Silbergroschen auch nach dem 1. Januar 1875 noch verwendet werden 
dürfen, bis der vorhandene Vorrath der Postanstalten aufgebraucht sein wird, worüber selner Zeit weitere Be- 
nachrichtigung ergehen wird. 
Berlin W., den 19. August 1874. 
Kaiserliches General-Postamt. 
  
  
Beförderung von Beilagen und Nebenblättern der Zeitungen beim Postdebit. 
In Folge des Wegfalls der Zeitungsstempelsteuer sind die Bestimmungen hinsichtlich der Zulassung von Bei- 
lagen und Nebenblättern zu Zeitungen beim Postdebit einer Revision unterzogen worden. Vom 
1. Oktober d. J. ab treten für das Reichspostgebiet bis auf Weiteres die nachstehenden Vorschriften in Kraft: 
1. Als Zeitungsbeilagen werden unentgeltlich befördert: 
a) Beilagen, welche in Format, Papier und Druck mit der Hauptzeltung übereinstimmen, 
und entweder durch Prospekt und Titel des Hauptblatts oder durch die Bezeichnung als 
„Beilage“, oder endlich nach Inhalt einer von dem Verleger an die Postbehörde abzugebenden 
schriftlichen Erklärung als regelmäßige Beilagen der Hauptzeitung erkennbar sind; 
regelmäßige Nebenblätter, welche zwar in Format, Papier und Druck mit der Haupt- 
zeitung nicht übereinstimmen, hinsichtlich deren aber die sonstigen Bedingungen unter 1.a. von 
den Verlegern erfüllt sind, vorausgesetzt jedoch, daß diese Nebenblätter nur im Zusammen- 
hange mit dem Hauptblatt, nicht aber für sich allein im Postabonnement bezogen 
werden können.  
Nebenblätter, welche diesen Bedingungen nicht entsprechen, sind von der unentgeltlichen 
Beförderung durch die Post als Zeitungs-Beilagen ausgeschlossen. 

	        
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