Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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3. Marine und Schiffahrt. 
  
Bestimmungen 
über die Anerkennung der in italienischen Schiffspapieren enthaltenen Vermessungsangaben 
in deutschen Häfen.*) 
Nachdem von der deutschen Regierung auch mit der Regierung Italiens eine Vereinbarung wegen gegenseitiger 
Anerkennung der nach dem neuen Schiffsvermessungs-Verfahren bewirkten Vermessungen getroffen worden ist, 
werden die der italienischen Handels-Marine angehörigen Schiffe in deutschen Häfen, wie folgt, behandelt: 
1. Für die auf Grund des Königlich italienischen Dekrets vom 11. März 1873, die Einführung 
eines neuen Systems der Schiffsvermessung für Kauffahrteischiffe betreffend, vom 1. Juli 1873 
— dem Tage des Beginns seiner Geltung — ab vermessenen italienischen Schiffe sind die in 
deren Schiffsvermessungs-Zertifikaten enthaltenen Angaben über den Netto-Raumgehalt ohne 
Nachvermessung als gültig anzuerkennen. 
2. Für die vor dem 1. Juli 1873 nach dem alten italienischen Schiffsvermessungs-Verfahren 
vermessenen italienischen Schiffe sind bezüglich der Anerkennung beziehungsweise Umrechnung 
der in deren Dokumenten enthaltenen Tonnengehaltsangaben im Anschluß an die Vorschriften 
des in Ausführung des Artikels III. des Schiffahrtsvertrages vom 14. Oktober 1867 zwischen 
dem Norddeutschen Bunde und Italien behufs Feststellung einer festen Grundlage für die Um- 
rechnung der italienischen Tonne in die deutsche Last abgefaßten Protokolls vom 2. Oktober 1869 
die Bestimmungen der zwischen dem Deutschen Reiche und Italien unterm 15. Juli d. Js. 
hier ausgetauschten Deklaration maßgebend, nach denen 
die nach dem alten italienischen Schiffsvermessungs-Verfahren ermittelten Tonnengehalts- 
Angaben italienischer Schiffe in der Weise in „Register-Tons Netto-Raumgehalt“ um- 
zurechnen sind, daß die den Tonnengehalt angebenden Zahlen mit dem Faktor 0,97 
multiplizirt werden. 
Berlin, den 25. August 1874. 
 
In Rostock werden die diesjährigen Seesteuermanns-Prüfungen für große Fahrt am 21. September d. Js. 
beginnen.
 
4.  Konsulat- Wesen. 
  
Dem Vize-Konsul des Deutschen Reichs in Manzanillo (Cuba), Wm. Lauten, ist auf seinen Antrag 
die Entlassung aus dem Konsulardienste ertheilt worden.
 
Der Kaiserliche Konsul J. W. Jockusch zu Galveston (Texas) hat sein Amt niedergelegt. Mit der 
interimistischen Verwaltung des Konsulats daselbst ist Herr Carl Friedrich Hohorst betraut worden.
 
Dem Kaiserlichen Vize-Konsulat in Tönsberg ist der Zollstätte-Distrikt Tönsberg und dem Kaiser- 
lichen Vize-Konsulat in Aalesund der Zollstätte-Distrikt Aalesund als Amtsbezirk zugewiesen worden. 
*) Vergl. Central-Blatt für 1873, Seite 316. 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.       45*
	        
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