Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

— 18 — 
Für nachzusendende Packete, für nachzusendende Briefe mit Werthangabe und für 
nachzusendende Briefe mit Postvorschuß wird das Porto und bez. auch die Versicherungsgebühr 
von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen; der Portozuschlag von 1 Sgr. wird 
jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. 
44. Im §. XV., die „Rücksendung“ betreffend, erhält der erste Satz folgende 
Fassung: 
Für zurückzusendende Packete, für zurückzusendende Briefe mit Werthangabe und für 
zurückzusendende Briefe mit Postvorschuß ist das Porto bez. auch die Versicherungsgebühr für 
die Hin- und für die Rücksendung zu entrichten; der Portozuschlag von 1 Sgr. wird jedoch 
für die Rücksendung nicht erhoben. 
45. Im §. XIX., den „Verkauf von Formularen zu Postkarten etc. betreffend,“ 
 erhält das Marginal und der letzte Satz folgende Fassung: 
      
 Formulare zu Post-Packetadressen, zu Postmandaten, sowie zu Post-Behändigungsscheinen 
 können bei den Postanstalten zum Preise von ¼ Sgr. für 5 Stück bezogen werden. 
   
   Berlin, den 25. Dezember 1873. 
   
     
 Kaiserliches General-Postamt. 
7. Konsulat--Wesen. 
Dem an Stelle des Herrn Fr. Aug. Hardt in Barmen zum Vize-Konsul der Vereinigten Staaten 
von Amerika daselbst ernannten Herrn Ernst Greef ist Namens des Deutschen Reichs das Exequatur 
ertheilt worden. 
8. Personal - Veränderungen etc. 
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Verfassung des Deutschen Reichs ist nach Vernehmung 
des Ausschusses des Bundesraths für Zoll- und Steuerwesen der derzeitige Vereinsbevollmächtigte in Königs- 
berg i. Pr., Königlich bayerischer Oberzollrath Freiherr von Aufsetz, der Kaiserlichen Direktion der Zölle und 
indirekten Steuern zu Straßburg i. E. als Vereinsbevollmächtigter vom 1. Jannar 1874 ab beigeordnet worden. 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag: Inhaber: Otto Loewenstein. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.