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Die Uebergangsstraßen für den Verkehr mit sleuerpflichtigen Getränken zwischen Elsaß-Lothringen und
Luxemburg beziehungsweise Bayern (Pfalz): von Oettlingen nach Obertelingen (Centralblatt etc. 1873
Seite 58) und von Haspelscheid nach Eppenbrunn (ibidem Seite 59), sowie die Uebergangssteuerstellen
in Oettingen und Haspelscheld sind aufgehoben worden.
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Verfassung des Deutschen Reichs ist nach Vernehmung
des Ausschusses des Bundesraths für Zoll- und Steuerwesen das vom 1. Dezember 1873 ab in ein Neben-
zollamt umgewandelte Königlich bayerische Hauptzollamt Kempten und dessen Amtsbezirk der Vereinskontrole
in München zugetheilt und der zu Lindau fungirende Stationskontrolör von der bisher ihm zugewiesenen
Kontrole dieses Bezirks fortan entbunden worden.
Dem mit zwei Beamten besetzten Königlich preußischen Sleueramte zu Stolp ist die unbeschränkle
Befugniß zur Erledigung von Begleitschelnen I. über sämmtliche unter Nr. 25 der ersten Abtheilung des Zoll-
tarifs genannte Waaren beigelegt worden.
Auf dem Bahnhof zu Freiburg i. Beer. ist vom 1. v. Mts. ab eine dem Großherzoglich badischen
Haupt-Steueramt allda unterstehende und in dessen Namen fungirende Zollabsertigungsstelle errichtet worden,
welcher alle dem Hauptamte selbst beigelegten Abfertigungsbefugnisse zukommen.
Der Großherzoglich badischen Steuer-Einnehmerei Ettenheim im Hauptamls-Bezirke Lahr ist die
Befugniß zur Ausstellung von Uebergangsscheinen für Bier, Wein, Branntweln und Weingeist ertheilt worden.
4. Marine und Schiffahrt.
In Poriugal ist die Quaranlaine für Schiffe, welche aus einem Hafen der Ostsee kommen, wieder auf-
gehoben (vergl. Central-Blatt von 1873, Seite 356).
Die niederländische Reglerung hat die Quarantalne-Maßregeln für Schiffe, welche Königsberg nach dem
8. Dezember v. Is., beziehungsweise Neapel nachl dem 15. desselben Monats verlassen haben, wieder ausgehoben.
Die Lokalregierung auf Malta hat die Quarantaine für Schiffe von Triest aufgehoben; ebenso für Schiffe
aus liallenischen Häfen (vergl. Central-Blatt von 1873, Seite 286 und 318). Nur Ankünfte aus Neapel
unterliegen einer Beobachtungs-Quarantaine von 24 Stunden.
Nachdem die Königlich griechische Regierung die Provenienzen von Antwerpen, Genua, Venedig und
Triest quarantainefrei erklärt hat, besteht für griechische Häfen zur Zeit eine Quarantaine nicht.