Full text : deutsches Wörterbuch. Zweiter Band H-O. (2)

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nnd  Ernennung  seines  Versteigerungs-Commissärs
  antrug,  auf  die  an  ihn,  oder  dessen
Anwalt  geschehene  Auffoderung  auch  das  spaͤ-ter
  eingeleitete  Verfahren;  so  betreibt  er  ohne
weiters  die  miteinander  verbundenen  Prozesse,
wenn  ssie  sich  in  der  nämlichen  Lage  befinden;
im  entgegengesezten  Falle  hälr  er  mit  dem  ersten
  Verfahren  so  lange  ein,  und  sezt  das
nachfolgende  so  lange  forr,  bis  alle  soweie
vorgetücke  sitrd,  daß  sie  zusammen  verbunden
  fortgesezt  werden  koͤnnen.

Art.  27.

Wenn  der  Glubiger,  welcher  die  Ernennung
  des  Versteigerungs  =  Commissärs
auswirkte,  auf  die  in  vorhergehenden  Artikel
  erwähnte  Aufforderung  innerhalb  acht  Tagen
  seine  Einwilligung  nicht  erklärt,  so
wird  dieses  als  eine  Weigerung  angesehen,
das  Verfahren  zu  übernehmen.

In  dlesem  Falle  hat  der  Gläubiger,
welcher  den  zwelten  Antrag  auf  Versteigerung
  bei  Gericht  gestellt  hat,  das  Reche
mittelst  eines  bloßen  Aktes  an  den  Anwale
des  ersten  betreibenden  Theils  darauf  anzutragen,
  daß  er  an  des  lezten  Stelle  zu  Betreibung
  des  Verfahrens  zugelassen  werde.
(subrogation.)

Art.  28.

Der  im  vorhergehenden  Areikel  erwäh#te
  Autcag  ist  auch  im  Falle  der  Col-180



kusion,  des  Berrugs  oder  der  Nachläßigen:
des  betreibenden  Glänbigers  zulässig.

Nachläßigkeit  ist  vorhanden,  wenn  der
betreibende  Gläubiger  eine  der  in  den  obien
  Artikeln  vorgeschriebenen  Förmlichkelten
oder  Fristen  nicht  beobachtet  hat.

Art.

Die  in  den  Artikeln’27.  und  298.  erwähnte
  Jneident  =  Klage  muß  jedoch,  bei
Strafe  der  Unzuläßigkeit,  noch  vor  der  Anheftung
  der  Auschlagszettel  eingeführt  werden,
  und  es  findet  von  dem  hierauf  erfolgenden
  Erkeuntniß  keine  Berufung  start.

Art.

Der  Gläubiger  an  dessen  Stelle  ein
Anderer  zu  Betreibung  des  Zwangs-Verdusserungs-Verfahrens
  richterlich  zugelassen
wurde,  ist  gehalten,  dem  an  seine  Stelle
gesetzten  Gläubiger  die  betreffenden  Aktenstücke
  gegen  Empfangsschein  auszutiefern.

30.

Seine  Kosten  und  Auslagen  aber,  werden
ihm  eher  nicht  als  nach  erfolgtem  Zuschlage
aus  dem  Kaufpreise  oder  vom  Ersteigerer
ersezt.

Art.  31.

Wenn  sich  auf  den  zu  Eröffnung  des
Schwierigkeits-Protokolls  in  dem  Anschlags-Zettel
  bestimmten  Tag  Betheiligte  einsinden,
welche  Einwendungen  oder  Anstände  gegen

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