Full text : Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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ausgeschlossen,  als  ein  förmliches  Verwaltungsrechtsmittel  (Verwaltungsklage
  oder  Verwaltungsbeschwerde)  gegeben  ist,  und  findet
nur  noch  insoweit  statt,  als  das  nicht  zutrifft.

6)  Der  Strafrechtsweg  ist  eröffnet  gegenüber  Polizeiverordnungen
  nach  dem  Polizeiverwaltungsgesetze  vom  11.  März  1850,
ezw.  für  die  neuen  Provinzen  der  Verordnung  vom  20.  September
  1867,  wobei  der  Richter  nicht  über  die  Notwendigkeit
und  Zweckmäßigkeit,  sondern  über  die  gesetzliche  Gültigkeit  jener
Vorschriften  zu  entscheiden  hat.  Die  Strafe  der  Polizeiverordnungen
ist  keine  kriminelle  Strafe  für  einen  Bruch  der  Rechtsordnung,
sondern  allgemein  angedrohte  Verwaltungsstrafe  zur  Erzwingung:
von  Handlungen  oder  Unterlassungen  im  polizeilichen  Interesse.
In  dem  Strafverfahren  entscheidet  der  Richter  materiell  über  die
Berechtigung  des  allgemeinen  polizeilichen  Gebots  oder  Verbots.
Die  Polizei  hat  nur  das  Recht  der  vorläufigen  Straffestsetzung.
nach  §§  453  ff.  Str  PrO.  und  dem  preußischen  Gesetze  vom
23.  April  1883,  und  der  Betroffene  kann  dagegen  binnen  einer
Woche  bei  der  Polizei  oder  dem  Amtsgerichte  auf  gerichtliche  Entscheidung
  antragen.

c)  Auf  dem  Gebiete  der  Finanzen  findet  gleichfalls  sowohl
der  Zivil-  wie  der  Strafrechtsweg  statt.

a)  Der  Zivilrechtsweg  ist  gegeben,  wo  der  Staat  als  Fiskus
in  privatwirtschaftliche  Beziehungen  z.  B.  als  Grundbesitzer  ode
Gewerbetreibender  eintritt,  die  an  sich  auch  jeder  Privatmann  eingehen
  kann.  Er  unterliegt  dann  als  Fiskus,  unbeschadet  einzelner
Privilegien,  den  gewöhnlichen  Normen  des  Privatrechts  und  deren
Geltendmachung  im  Zivilprozesse.  Das  ist  eine  Eigentümlichkeit
des  deutschen  Rechts  im  Gegensatze  namentlich  zum  englischen  und
französischen,  das  auch  hier  den  Staat  als  hoheitliche  Macht  auffaßt,
  und  geschichtlich  erwachsen  auf  dem  Boden  der  vorwiegend
privatrechtlichen  deutschen  Landeshoheit.  Dieser  Rechtszustand  wird
allgemein  anerkannt  durch  das  ALR.  II,  14  §  81.  Dem  Landesfiskus
  steht  überall  der  Reichsfiskus  gleich,  und  öffentliche  Korporationen
  können  natürlich  nicht  mehr  Rechte  für  sich  in  Anspruch
  nehmen  als  der  Staat.  Derzeit  ist  reichsrechtlich  allgemein
durch  §  4  Ec.  zur  ZPO.  bestimmt,  daß  für  bürgerliche  Rechts-