Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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4.  Marine  und  Schiffahrt.

Zu  der  vom  Reichskanzler-Amte  als  Anhang  zum  internationalen  Signalbuche  herausgegebenen  „Amtlichen
Liste  der  Schiffe  der  deutschen  Kriegs-  und  Handels-Marine  mit  ihren  Unterscheidungs-Signalen  für  1874"  ist
soeben  der  dritte  Nachtrag  erschienen.


5.  Heimath-Wesen.

 

In  Sachen  Nickelsdorf  wider  den  Landarmenverband  des  Kreises  Wehlau  hat  das  Bundesamt  für
das  Heimathwesen  in  dem  Erkenntnisse  vom  10.  Oktober  1874  bezüglich  der  Berechnung  der  Aufenthalts
  frist  Folgendes  ausgeführt:

Die  Domizillosigkeit  des  zu  Michaelis  1873  obdachlos  und  wegen  beschränkter  Erwerbsfähigkeit
unbestritten  hilfsbedürftig  gewordenen  Arbeiters  Karl  B.  ist  auch  in  jetziger  Instanz  vom  Kläger
nicht  dargethan  worden.  Vielmehr  muß  nach  dem  Ergebnisse  der  stattgehadten  Beweiserhebung  angenommen
  werden,  daß  B.  ein  Hilfsdomizil  in  Nickelsdorf  besitzt.

Nach  seiner  eidlichen  Zeugenaussage  hat  B.  nicht  bloß  seit  dem  März  1872  nach  Verbüßung
einer  achtjährigen  Zuchthausstrafe  in  Nickelsdorf  beständig  gewohnt,  sondern  auch  schon  vor  seiner
Verhaftung  und  zwar  während  der  letzten  15  Monate  der  Freiheit  seine  Schlafstelle  ebendaselbst  im
Hause  des  Instmannes  F.  gehabt.  Daß  er  vor  der  Verhaftung  im  November  1863  vorübergehend
bei  seiner  Konkubine  in  Nilckelsdorf  sich  aufgehalten  habe,  giebt  Kläger  in  der  Berufungsschrift  selbst
zu,  ohne  die  Dauer  dieses  Aufenthaltes  anzugeben.  Allerdings  hat  V.,  wie  er  ferner  bezeugt,
während  jener  15  Monate  Nickelsdorf  häufig  verlassen,  um  auswärts  auf  Arbeit  zu  gehen,  auch
Wasserreisen  unternommen,  wodurch  es  erklärlich  wird,  daß  er  von  dem  früheren  Schulzen  R.  in
Groß-Nickelsdorf  nicht  bemerkt  und  von  der  Gensdarmerie  vergeblich  gesucht  worden  ist.  Allein,  da
er  von  seinen  Ausflügen  immer  wieder  nach  Nickelsdorf,  wo  er  sich  eine  Schlafstätte  gesichert  hatte,
zurückkehrte,  so  ist  trotz  seiner  häufigen  Entfernung  die  Qualifikation  des  dortigen  Aufenthaltes  als
eines  gewöhnlichen  nach  §.  10  verglichen  mit  §.  13  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  nicht  in
Abrede  zu  stellen.

Wenn  nun  auch,  wegen  mangelnder  polizeilicher  Meldung  des  Aufenthaltes,  im  November  1863
ein  Unterstützungswohnsitz  für  etc.  B.  in  Nickelsdorf  nach  früherem  preußischen  Armenrechte  nicht
bestand,  so  fragt  es  sich  doch,  ob  nicht  beim  Eintritte  der  Hilfsbedürftigkelt  unter  der  Herrschaft  des
Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  ein  Hilfsdomizil  begründet
war.  Unbestreitbar  war  dies  der  Fall,  sobald  bei  Berechnung  der  neuen  zweijährigen  Erwerbsfrist
nicht  bloß  die  vom  März  1872  bis  Michaelis  1873  verflossene  Zelt  des  letzten  Aufenthalts,  sondern
auch  die  fünfzehnmonalliche  Dauer  des  früheren  Aufenthaltes  in  Ansatz  zu  bringen  ist.  Die  Zusammenrechnung
  beider  Zeiträume  scheint  auf  den  ersten  Blick  unstatthaft,  indem  eine  Abwesenheit
von  8  Jahren  und  mehreren  Monaten  dazwischen  liegt.  Indessen  durch  unfrelwillige  Abwesenheit
wird  der  Aufenthalt  nach  den  Bestimmungen  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  nicht  dergestalt
unterbrochen,  daß  der  Fristenlauf  von  neuem  zu  beginnen  hat;  es  ruht  nur  während  der  Dauer
derselben  die  Erwerbs-  wie  die  Verlustfrist  (§.  12  al.  2,  §.  24  1.  c.).  Hat  demnach  der  Aufenthalt
des  etc.  B.  in  Nickelsdorf  während  seiner  Haft  eine  Unterbrechung  im  gesetzlichen  Sinne  nicht  erlitten,
  so  ist  die  Hinzurechnung  des  früheren  Aufenthaltes  zu  dem  späteren  unter  Anwendung  der
Vorschrift  in  §.  65  Ziffer  4  des  Reichsgesetzes  gerechtfertigt.