Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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4. Zoll- und Steuer-Wesen. 
Der Bundedrath hat in seiner Sitzung vom 12. d. Mts. beschlossen, 
daß flüssiger Eisenzucker, ferrum oxydatum saccharatum solubile der deutschen Pharmakopoe, 
als ein unter Nr. 5.h. des Zolltarifs fallendes Präparat für den Medizinalgebrauch, einem 
Eingangszolle nicht unterliege. 
 Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 12. d. Mts. in Betreff der Denaturirung von Salz 
beschlossen, 
daß künftighin die Anwendung von Petroleum nur bei der Herstellung desjenigen sogenannten 
Gewerbe-Bestellsalzes gestattet sein solle, welches in den Gewerbsräumen des Empfängers unter 
amtlicher Aufsicht denaturirt wird. 
Mit dem 1. Januar i. Js. wird das Grohherzoglich oldenburgische Nebenzollamt 1. zu Ellenserdam- 
mersiel aufgehoben werden. 
 
5.Heimath-Wesen. 
Die leihwelse unentgeltliche Ueberlassung einer Nähmaschine ist ein Akt der präventiven Armenpflege, keine 
öffentliche Unterstützung. So erkannt in Sachen Kiel wider St. Margarethen. 
Gründe. 
Die Klage ist auf Erstattung von Aufwendungen gerichtet, welche dem Kläger durch Ver- 
pflegung der kranken Marie St. in der Zeit vom 7. August 1872 bis 8. März 1873 und durch 
Beschaffung eines künstlichen Beines für dieselbe entstanden sein sollen. Sie ist vom ersten Richter 
aus dem formalen Grunde angebrachtermaßen abgewiesen worden, weil aus derselben nicht hervor- 
gehe, daß dem Kläger wirkliche Auslagen verursacht seien. So wenig die Abweisung aus diesem 
Grunde dem Inhalte der Klagschrift gegenüber für gerechtfertigt erachtet werden kann, so erscheint 
doch der Klaganspruch materiell unbegründet, und war daher das erste Erkenntniß, welches zum 
Nachtheile des Appellanten nicht abgeändert werden konnte, zu bestätigen. 
Die unverehelichte Marie St., welche sich unbestritten seit Ostern 1867 in Kiel aufhält, hat 
nach der Ansicht des Klägers bis zum 7. August 1872, dem Tage des Beginns der jetzt streitigen 
Unterstützung, ein Hilfsdomizil in Kiel nicht erworben, weil sie seit dem Juni 1870 eine ihr von 
dem verklagten Armenverbande unentgeltlich geliehene Nähmaschine benutzt hat. Kläger erblickt in 
der zur Erleichterung des Fortkommens der St. geschehenen leihweisen Ueberlassung der Nähmaschine 
eine fortlaufende Armenunterstützung, deren Bezug nach §. 14 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 
den Lauf der Erwerbsfrist aufgehalten habe.
	        
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