Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

— 450 — 
4. Handels- und Gewerbe-Wesen. 
  
Dem Eugen Schachinger zu Hochfelden im Landkreise Straßburg im Elsaß ist auf Grund des Gesetzes 
vom 15. Juli 1872, der Bekanntmachung vom 9. Dezember 1869 (Bundes-Gesetzblatt Seite 635) und des 
Gesetzes vom 15. Juli 1872 (Reichs-Gesetzblatt Seite 350) seitens des Königlich preußischen Herrn Ministers 
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten die Dispensation von der im §. 29 der Gewerbeordnung vor- 
geschriebenen thierärztlichen Prüfung und die Approbation als Thierarzt ertheilt worden. 
Berlin, den 20. Dezember 1874. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Eck.
 
5. Zoll- und Steuer-Wesen. 
In der Organtsation der Zoll- und Steuerverwaltung von Elsaß-Lothringen treten vom 1. Januar 1875 ab 
folgende Aenderungen ein: 
1. Das Hauptzollamt Vic wird in ein Nebenzollamt I. umgewandelt und dem Hauptzollamt Saar- 
burg untergeordnet. 
Von den Unterstellen des Hauptzollamts Vic werden 
a) die Nebenzollämter II. Aulnols und Manhoué und das Steueramt Delme dem Haupt- 
zollamts-Bezirk Metz, · 
b) die Nebenzollämter J. und II. Chambrey, das Nebenzollamt J. Lagarde, die Steuerämter 
Albesdorf und Dieuze und die Salzsteuerämter Moyenvic und Salsaux dem Haupt- 
zollamts-Bezirk Saarburg zugethellt und 
c) das Nebenzollamt II. Moyenvic aufgehoben. 
Gleichzeitig wird 
2. das seither zu dem Hauptzollamts-Bezirk Saarburg gehörige Steueramt Zabern dem Hauptzollamt 
Schirmeck unterstellt und 
3. der Sitz des Hauptsteueramts mit Nlederlage Schlettstadt, unter Aufhebung des Steueramts 
Kolmar und Errichtung eines Steueramts in Schlettstadt, nach Kolmar verlegt. 
4. Das Nebenzollamt I. Vic und das Steueramt Schlettstadt erhalten die Ermächtigung zur Aus- 
fertigung und Erledigung von Begleitscheinen I. und II., einschlieblich der Begleitscheine über 
inländisches Salz, und die unbeschränkte Befugniß zur Erhebung von Uebergangsabgaben, sowie zur 
Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen. 
Die Salzsteuerämter Moyenolc und Salsaux erhalten die Ermächtigung zur Erhebung der 
Übergangsabgaben von Bier, sowie zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen über 
Wein, Obstwein und Bier. 
Das Hauptsteueramt Kolmar erhält in Bezug auf die zollamtliche Abfertigung des Eisenbahn- 
verkehrs die gleichen Befugnisse, welche das seitherige Steueramt Kolmar hatte.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.