Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Verfassung des Deutschen Reichs sind nach Vernehmung 
des Ausschusses des Bundesraths für Zoll- und Steuerwesen die der Kontrole des Statlons-Kontrolörs zu 
Münhen bisher unterstellten Hauptämter im Innern zu Ulm und Heidenheim nebst dem Nebenzollamte 
zu Biberach dem Kontrolebezirk des Stations-Kontrolörs zu Stuttgart überwlesen worden. 
Dem Königlich preußischen Untersteueramte zu Fulda ist die Befugniß zur Erledigung von Begleit- 
scheinen I. über Baumwollengarn aller Art, Leinengarn aller Art, Wollengarn aller Art, Maschinen und 
Instrumente, Matertal- und Spezereiwaaren und andern Konsumtibilien, sowle über Retourwaaren beigelegt 
worden.
 
Auf dem Bahnhofe zu Plauen im Votigtlande ist eine Zollabfertigungsstelle mit Nlederlage für 
unverzollte Güter errichtet und am 15. dleses Monats für den Verkehr eröffnet worden. 
Es sind dieser Stelle, welche elne Expositur des Königlich sächsischen Hauptsteueramtes Plauen ist, 
und bie Bezeichnung 
„Königliches Hauptsteueramt Plauen, Zollabfertigungsstelle am Bahnhofe" 
führt, die vollen Hebe- und Abfertigungsbefugnisse eines Hauptamtes mit Niederlage beigelegt worden.
 
6. Marine und Schiffahrt. 
  
Zufolge amtlicher Mittheilung hat der Prälsident der Verelnigten Staaten von Venezuela durch Dekret vom 
31. Oklober d. Js. die Küste des Staates Falcon (Coro) von der Mündung des Tokuyo bis zur Mündung 
des Orlbono für geschlossen und in Blokadezustand erklärt. 
  
7. Heimath- Wesen. 
  
In Sachen Offenbach wider Bleichenbach war von dem Kläger die Anwendbarkeit der Vorschrift in §. 29 
des Relchsgesetzes vom 6. Juni 1870 unter Anderem deshalb angezweifelt worden, weil der verpflegte Schreiner- 
geselle für Fabriken gearbeitet habe, und als Fabrikarbeiter zu keiner der Kategorien des §. 29 gehöre. Das 
Erkenntniß des Bundesamts vom 31. Oktober 1874 führt Folgendes aus: 
Nach den Aussetzen der vernommenen Zeugen wurde Konrad D. zur Zeit seiner Erkrankung 
von dem in seiner Werkstatt selbständig, wenn auch für den Bedarf von Fabriken arbeitenden 
Schreiner W. als Geselle beschäftigt, ein Verhältniß, welches vor dem Eintritte der Hülfsbedürftigkeit 
am 4. Dezember 1872 nicht ausgelöst worden war, und nach der Genesung des D. fortgesetzt wurde. 
Ob W. die Anmeldung des Gesellen D. bei der Polizelbehörde versäumt hatte, ist für das Bestehen 
eines Gesellen-Dienstverhältnisses gleichgültig; ebenso einflußlos ist es, daß W. seine  Schreinerarbeiten 
ausschließlich oder hauptsächlich an Fabriken ablieferte, da weder er noch D. zu den gewöhnlichen, 
mechanische Handarbeit verrichtenden Fabrikarbeitern zählen, welche nach der Judikatur des Bundes- 
amts nicht als Gewerbegehülfen des Fabrikbesitzers zu betrachten sind. 
Die Anwendung der Vorschrift in §. 29 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 auf den vor- 
liegenden Fall unterliegt daher nicht dem geringsten Bedenken. 
 
	        
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