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Eingezogen bezw. als eingezogen
« verrechnet sind: Gesammtwerth
* Bezeichnung der Sorten. — ——— Zusammen in
5 im Dezember vorher
* « i « V Ist-Af-
«
B. Landes-Kupfermünzen: ! „
1 Süddeutsche Guldenwährung: FL. Kr. FL. Kr.. FL. Kr. n
Einkreuzerstücke 2,244 40 — — 2.244 40 1##72 2—
Einhalbkreuzerstüke . ... 840 — — — 840 — « «-
Zusammen 304 60T — 30# /4% I
2 Mecklenburgische Währung: lThr. e Thlr. sar. Thlr fgr.. s
Dreilinge 266 20 830310 8570 — 98.570 ——
s s — — —
Gesammtwerth B. — —1 — — — — 10,332 20 —
azu » A. — — — — — 49,647.032 7110
1 Summe T — —| — —. — — 49,6057,3642710
118.97209 -. 76 Fi.
3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Königlich preußischen Post-Zollexpedition in Berlin ist die Ermächtigung ertheilt worden, Ueber-
gangsscheine über mit der Post eingehende Waaren zu erledigen.
4. Post. Wesen.
Packetverkehr mit Paris.
Vom 1. Februar ab kommen die ermäßigten Beförderungsgebühren, welche für den Packetverkehr
mit Paris auf dem Wege über Elsaß-Lothringen bestehen, auch auf diejenigen Päckereien ohne Werthangabe
nach und von Paris in Anwendung, deren Weitersendung auf dem Wege über Herbesthal und Belgien
erfolgt. Bezüglich der fremden Beförderungsgebühren macht es mithin von dem genannten Tage ab keinen
Unterschied, ob Päckereien ohne Werthangabe nach Paris über Elsaß-Lothringen, oder ob sie über Herbesthal
und Belgien weitergesandt werden.
Berlin W., den 26. Januar 1875.
Kaiserliches General-Postamt.
Werthangabe bei Geldsendungen nach Belgien und darüber hinaus.
Auf Werthsendungen nach Belgien und darüber hinaus, nach England und Frankreich, soweit
deren Inhalt aus Gold und Silber (in Barren oder gemünzt), Platina, Banknoten oder Papiergeld, Schmuck-
sachen, Edelsteinen ect. besteht, muß der volle Werth der zu versendenden Gegenstände angegeben werden.