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8.
Die Bekanntmachung der Eintragungen und Löschungen ist, soweit das Gesetz sie vorschreibt, durch
das Gericht, welches das Zeichenregister führt, unverzüglich zu veranlassen. Bei Eintragungen sind gleichzeitig
zwei Exemplare der eingereichten Abbildungen oder, falls der Stock für das Zeichen eingereicht ist, der letztere
der „Expredition des „Deutschen Reichsanzeigers“ zu übersenden, um danach den Abdruck des Zeichens
zu bewirken.
Ueber die geschehene Bekanntmachung ist ein Belagblatt zu den Akten zu bringen.
9.
Die Bekanntmachung einer Eintragung hat zu enthalten:
die laufende Nummer der Eintragung, den Namen der Firma und den Ort ihrer Hauptnieder-
lassung, Tag und Stunde der Anmeldung, die Waarengattungen, für welche das Zeichen bestimmt
ist, die Abbildung des Zeichens und die Unterschrift des Gerichtes.
Sie ist nach solgendem Muster abzufassen:
Als Marke i eingetragen unter Nr. 10 zu der Firma J. Haupt in Leipzig nach Anmeldung vom
1. Juli 1875 Morgens 9 Uhr für ätherische Oele und Seifen das Zeichen C.
Königliches Handelsgericht zu Leipzig.
10.
Die Bekanntmachung einer Löschung hat zu enthalten: die laufende Nummer der Eintragung, den
Namen der Firma und den Ort ihrer Hauptniederlassung, die Nummer des Deutschen Reichsanzeigers, welche
die Bekanntmachung der Eintragung enthält, ferner, sofern die Löschung nur für einzelne Waarengattungen
erfolgt, deren Angabe, endlich die Unterschrift des Gerichts.
- Sie ist nach folgendem Muster abzufassen:
Als Marke ist gelöscht das unter Nr. 10 zu der Firma J. Haupt in Leipzig laut Bekanntmachung
in Nr. 150 des „Deutschen Reichsanzeigers“ von 1875 für Seifen eingetragene Zeichen.
Königliches Handelsgericht zu Leipzig.
Berlin, den 8. Februar 1875.
· Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
4. Zoll-= und Steuer---Wesen.
Der Königlich bayerischen Aufschlag-Einnehmerei in Windsheim, Hauptamtsbezirks Würzburg,
ist die Funktion einer Uebergangsstelle mit der Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangs-
scheinen übertragen worden.
5. Marine und Schiffahrt.
, Bekanntmachnug,
betreffend die Noth= und Lootsen-Signalordnung für Schiffe auf See und auf den Küstengewässern.
Nachdem der Bundesrath beschlossen hat, die Regierungen der Seeuferstaaten um Erlaß der nachstehenden:
Noth= und Lootsen-Signalordnung für Schiffe auf See und auf den Küstengewässern
zu ersuchen, wird dieselbe mit dem 1. März d. Js. in Kraft treten: