— 4 —
gebühr mit 1. Januar 1875 auch in der Pfalz zur Einführung gelangt und die Stempelung der Spielkarten
den Organen der Zollverwaltung übertragen 4 wird auf Grund des Art. 4 des Zollvereinigungs-Vertrages
vom 8. Juli 1867 und des hiezu gehörigen Schlußprotokolles Ziff. 3 (Gesetzblatt pro 1866/69 S. 93 f.), in
Ansehung des Verkehrs mit Spielkarten aus und nach Bayern Folgendes bestimmt:
§. 1.
Die zum Verbleibe nach Bayern eingehenden Spielkarten unterliegen, wie die daselbst angefertigten,
neben der tarifmäßigen Eingangsabgange im Falle der Einfuhr aus dem Zollauslande, einer Stempelgebühr,
welche beträgt und zwar in den Landestheilen rechts des Rheines vom 1. August 1874 angefangen, und in
der Pfalz vom 1. Januar 1875 ab:
a) für jedes Spiel deutsche Karten mit 36 oder weniger Blättern zehn Kreuzer zwei Pfennige
(dreißig Pfennige Reichswährung);
b) für jedes andere Kartenspiel einundzwanzig Kreuzer (sechszig Pfennige Reichswährung).
Kinderspielkarten und zum Gebrauche als Oblaten eingerichtete Karten werden stempelfrei behandelt,
wenn die Blätter derselben in der Höhe nicht mehr als 35 Millimeter und zugleich in der Breite nicht mehr
als 27 Millimeter messen.
§. 2.
Vor erfolgter Stempelung dürfen die eingehenden Spielkarten, wenn gleich der hierauf etwa haftende
Zollanspruch vollständig erledigt sein sollte, nicht in den freien Verkehr gesetzt oder nach Abnahme des amt-
lichen Verschlusses außer Anfsicht und Kontrole gelassen werden.
Bei Vorlegung der Karten zur Stempelung müssen dieselben so gepackt sein, daß das zur Stempelung
bestimmte Blatt, das Herzaß, oben aufliegt. Außerdem muß jedes Spiel mit einem Umschlage versehen sein,
dessen Form zwar im Uebrigen dem Steuerpflichtigen überlassen bleibt, der jedoch die Angabe der Karten-
gattung enthalten und so eingerichtet sein muß, daß das Kartenspiel vollständig zusammengehalten wird und
die vorschriftsmäßige Stempelung des oben aufliegenden Blattes ohne Lösung des Umschlages bewirkt
werden kann.
Entspricht die Packung der Karten und der Umschlag derselben nicht den vorstehend bezeichneten Er-
fordernissen, so kann die Stempelung so lange versagt werden, bis die obwaltenden Mängel unter amtlicher
Aufsicht beseitigt sind.
§. 3.
Zur Kartenstempelung gegen Erlegung der Stempelgebühr sind
— die Hauptzollämter: Augsburg, Ludwigshafen a. Rh., München, Nürnberg, Regensburg und
Würzburg, dann
— das Nebenzollamt Landshut
ermächtigt.
§. 4.
Die Einfuhr beziehungsweise Durchfuhr von Spielkarten nach und durch Bayern darf
a) insoweit es sich um noch zollpflichtige Spielkarten handelt
— nur unter Zollkontrole;
b) insoweit die Spielkarten schon verzollt sind oder sonst aus dem Gebiete eines anderen Bundes-
staates zur Versendung gelangen
— nur unter Uebergangescheinkontrole
erfolgen.
Die ad b bezeichneten Transporte müssen schon im Versendungsorte oder bei der Abfertigungs-
stelle, an welche der Versendungsort in dieser Beziehung gewiesen ist, angemeldet und mit Uebergangsschein
versehen werden.
Zur Erledigung der hienach ertheilten Bezettlung sind sämmtliche, für die in Frage kommende Zoll-
oder Übergangsstenerliche Abfertigung überhaupt zuständigen Königlichen Zoll- und Steuerbehörden ermächtigt.
Die schließliche Abfertigung der Spielkarten-Sendungen zum Verbleibe in Bayern kann indeß blos
von den im §. 3 bezeichneten Zollbehörden vorgenommen werden.
Sollten daher Spielkartensendungen, welche unter Zoll- oder Uebergangsscheinkontrole bei anderen
Zoll- und Steuerbehörden eintreffen, nachträglich die Bestimmung zum Verbleibe in Bayern erhalten, so sind
dieselben mittels Uebergangsscheines einem der für die Stempelung zuständigen Aemter zu überweisen.