— 223 —
Tarif,
nach welchem das Hafengeld in Kolbergermünde und die Abgaben für die Benutzung
der besonderen Anstalten daselbst zu erheben sind.
Vom 30. Dezember 1874.
Es wird entrichtet:
A. Hafengeld.
Für jedes Kubikmeter Raumgehalt von allen ein= oder ausgehenden Fahrzeugen:
I. mit Ladung:
beim Eingagegaa .10 Pf.
beim Ausgange ..................10-
II. mit Ballast oder leer:
beim Einaageg .5=
beim Ausgange..w .5 5 -
Ausnahmen.
1. Fahrzeuge von 170 Kubikmeter oder weniger Raumgehalt entrichten die Abgaben zu A. I. und II
nur mit 5 Pf. beziehungsweise 2 Pf. für jedes Kubikmeter Raumgehalt.
2. Fahrzeuge, deren Ladung
a) den vierten Theil ihres Raumgehalts nicht übersteigt, oder
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Bruch-, Zement-, Granit-, Gyps-, Kalk-, Mauer-,
Pflaster= oder Ziegelsteinen aller Art, gemahlenem Zement in Tonnen, Kreide, Thon= oder
Pfeifenerde, Seegras, Seesand, Torf, Steinkohlen, Kooks, Rohschwefel oder Salz besteht,
haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballaßsschife zu entrichten.
3. Fahrzeuge, die mit Klafterholz ausgehen, zahlen nur die Hälfte des tarifmäßigen Hafengeldes.
4. Fahreuge, welche nicht in den Hafen einlaufen, sondern auf der Rhede bleiben, entrichten:
a) wenn sie die Rhede wieder verlassen, ohne Ladung oder Ballast gelöscht oder eingenommen
zu haben, kein Hafengeld;
b) wenn sie löschen oder laden, je nachdem Ladung oder Ballast abgesetzt oder eingenommen
wird, den Satz für beladene beziehentlich für Ballastschiffe einmal;
c) wenn sie löschen und laden, das volle tarifmäßige Hafengeld;
d) wenn sie nur eine Beiladung, d. h. eine Ladung, welche die Hälfte ihres Raumgehalts nicht
übersteigt, absetzen oder einnehmen, von der Beiladung den Satz für beladene Schiffe ent-
sprechenden Netto-Raumgehalts, don dem übrigen Theile ihres Raumgehalts nichts. Für
die Ersetzung einer solchen auf der Rhede gelöschten Beiladung durch Einnahme von Ballast
wird kein besonderes Hafengeld entrichtet.
5. Wenn Schiffe nach der Entlöschung auf der Rhede in den Hafen einlaufen, so findet eine noch-
malige Entrichtung des Hafengeldes nicht statt.
Befreiungen.
Von Entrichtung des Hafengeldes sind befreit:
I. sowohl für den Eingang als für den Ausgang:
1. Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht zu suchen, und den Hafen
ohne Ladung verlassen;
2. Fahrzeuge, welche nur um Erkundigungen einzuziehen oder Ordres in Empfang zu nehmen,
in den Hafen einlaufen und denselben ohne Ladung gelöscht oder eingenommen und ohne
die Ladung ganz oder theilweise veräußert zu haben, wieder verlassen;
3. Fahrzeuge, welche den Nothhafen suchen, d. h. solche, die durch erlittene Beschädigung oder
andere, auf Erfordern nachzuweisende Unglücksfälle durch Eisgang, Sturm oder widrige
Winde an der Fortsetzung ihrer Reise verhindert werden, wenn sie den Hafen mit ihrer
Ladung wieder verlassen, ohne daß ein Theil derselben veräußert oder die Zuladung anderer
Ergenstände erfolgt ist; ·
32*