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Fahrpost-Abkommen mit Ostindien.
Mit der Postverwaltung von Ostindien ist wegen Herstellung eines gegenseitigen Austausches von Päckerei-
sendungen unterm 15./23. April ein Abkommen getroffen, welches am 1. Juli in Kraft tritt. Von diesem
Termine ab können gewöhnliche Packete bis zum Gewichte von 22 Kilogramm nach dem ganzen Festlande
Vorder-Indiens und nach britisch Birma abgesandt werden. Die Beförderung geschieht über Triest und
Alexandrien. Das vom Absender im voraus zu entrichtende Porto beträgt in Deutschland allgemein und
ohne Rücksicht auf die Entfernung eine Mark für je 500 Gramm oder einen Theil von 500 Gramm. Die
Packete und die Begleitadressen müssen den Vermerk „über Triest“ tragen. Die Versendung der Packete
unter Verihangabe ist nicht zulässig. Ueber die weiteren Bedingungen geben die Postanstalten auf Be-
fragen Auskunft.
Berlin W., den 19. Juni 1875.
Kaiserliches General-Postamt.
Allgemeiner Posterein.
Kraft des am 9. Oktober 1874 zu Bern abgeschlossenen Allgemeinen Postvereinsvertrages ist das
Porto für den Verkehr mit sämmtlichen Ländern Europas, ferner mit dem asiatischen Rußland,
der asiatischen Türkei, mit Aegypten, Nubien, dem Sudan, Algerien und Marokko, sowie mit
den Vereinigten Staaten von Amerika auf folgende Einheitssätze normirt worden:
1. frankirte Briefe: 20 Pfennig für je 15 Gramm;
2. Postkarten: 10 Pfennig für jedes Stück;
3. unfrankirte Briefe: 40 Pfennig für je 15 Gramm;
4. Duucksachen, Waarenproben, Geschäftspapiere: 5 Pfennig für je 50 Gramm.
Diese Portosätze treten vom 1. Juli 1875 ab in Anwendung, ausgenommen jedoch den Verkehr mit
Fraulreich und Algerien, bezüglich dessen es für das Halbjahr bis zum Ende Dezember 1875 noch bei den
isherigen Portosätzen verbleibt.
Im Verkehr mit Oesterreich-Ungarn, Luxemburg und Helgoland werden die bisherigen
mäßigeren Taxen, insbesondere von 10 Pfennig für frankirte Briefe, 5 Pfennig für Postkarten, 3 Pfennig
für Drucksachen auch ferner beibehalten.
Berlin W., den 20. Juni 1875.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Leitung der Korrespondenz nach den Vereinigten Staaten von Amerika.
Korrespondenz vach den Vereinigten Staaten von Amerika, welche über Belgien und England Be-
förderung erhalten soll, muß mit dem Vermerke „über Belgien und England“ oder „über Belgien“ versehen
werden. Briefe ect., welche diesen Vermerk nicht tragen, werden dem nächsten von Bremen oder Hamburg
abgehenden Schiffe zugeführt.
Berlin W., den 21. Juni 1875.
Kaiserliches General-Postamt.