Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

100 III. Gemeinden und Gemeindeverfassung. 
Der Distriktsrat hat einen mit absoluter Stimmen- 
mehrheit zu wählenden Distriktskassierer aufzustellen; 
über die Aufstellung der übrigen Distriktsbediensteten 
beschließt er nach Maßgabe des Bedürfnisses und 
der bestehenden rechtlichen Verpflichtungen zur Unter- 
haltung von Distriktsanstalten. 
Über das Vermögensrecht der Distriktsgemeinden, 
den Distriktshaushalt und die Distriktsumlagen siehe 
unten Fünfte Abteilung, $ 17 b. 
$ 12. Kreisgemeinden. 
Die Kreisgemeinden, die je einen Regierungs- 
bezirk umfassen und von Änderungen desselben er- 
sriffen werden, sind öffentlich-rechtlich die Gemeinde- 
verbände höchster Ordnung, bürgerlich-rechtlich ju- 
ristische Personen; ihre Mitglieder sind die Distrikts- 
gemeinden und die unmittelbaren Städte des Re- 
gierungsbezirks. Inhaber der öffentlichen Gewalt in 
der Kreisgemeinde ist der König als Träger der 
Staatsgewalt; ihm stehen, ähnlich wie der Landtag, 
die Vertretungsorgane der Kreisgemeinde — Land- 
rat und Landratsausschuß — lediglich beratend 
und beschränkend zur Seite; sie können aber nicht 
Willensakte für die Kreisgemeinde vornehmen und 
haben nur die Rechte, die ihnen das Gesetz zu- 
schreibt. Der Schwerpunkt der Bedeutung der Kreis- 
gemeinden liegt in der Selbständigkeit ihres Haus- 
haltes, der, obwohl von Staatsbehörden geführt, doch 
stets ein gesonderter bleibt, während eine eigentliche 
Tätigkeit auf dem Gebiete der inneren Verwaltung 
der Kreisgemeinde nicht zukommt. 
Der Landrat besteht: 
1. aus den Abgeordneten der Distriktsgemeinden, 
wobei auf zwei Distriktsgemeinden ein Abgeordneter