Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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                                             §. 15. 
                                 Aktive Dienstpflicht in der Flotte. 
1. Die Bestimmungen des §. 7 finden auf die aktive Dienstpflicht in der Flotte sinngemäße Anwendung. 
2. Die Enassung eingeschiffter Mannschaften der Marine kann jedoch, wenn den Umständen nach eine 
frühere Entlassung nicht ausführbar ist, bis zur Rückkehr in Häfen des Reichs verschoben werden. 
M. G. §. 6. 
 
3. Die aktive Dienstzeit kann für Seeleute von Beruf und für das Maschinen-Personal, sowie für 
Lootsen und Lootsenknechte in Berücksichtigung ihrer technischen Vorbildung und nach Maßgabe ihrer 
Ausbildung für. den Dienst in der Flotte bis auf ein Jahr verkürzt werden. 
W.G. s. 18, 3. 
4. Junge Seeleute von Beruf und Maschinisten, welche die Berechtigung zum einjährig freiwiligen 
Dienst erlangt, oder welche das Steuermanns-Examen abgelegt haben, genügen ihrer aktiven Dienst- 
pflicht in der Flotte durch einjährig-freiwilligen Dienst, ohne zur Selbstbekleidung und Selbstverpfle- 
gung verpflichtet zu sein. 
W. G. §. 13, 4. 
5. Seeleute, welche auf einem deutschen Handelsschiffe nach vorschriftsmäßiger Anmusterung that- 
sächlich in Dienst getreten sind, sollen in Friedenszeiten für die Dauer der bei der Anmusterung 
eingegangenen Verpflichtungen von allen Miitärdienstpflichten  befreit werden, haben jedoch eintretenden 
Falls die letzteren nach ihrer Entlassung von dem Handelsschiffe, bevor sie sich aufs neue anmustern 
lassen, nachträglich zu erfüllen. 
M. G. §. 13, 5. 
Ueber vorschriftsmäßige Anmusterung siehe K. O. §. 3, 2 und §. 4, 4. 
6. Ebenso sollen Seeleute während der Zeit des Besuchs einer deutschen Navigations= oder Schiffsbau- 
schule im Frieden zum Dienst in der Flotte nicht herangezogen werden. 
W. G. §. 13, 5. 
Als Navigationsschulen im Sinne dieser Vorschrift sind die öffentlichen Navigationsschulen 
anzusehen, an deren Sitze von der Landesregierung eine Kommission für die Prüfung der See- 
steuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen eingesetzt ist. 
7. Im Uebrigen finden die Bestimmungen der §§. 8 und 10 sinngemäße Anwendung. 
                                          §. 16. 
                                    Marine-Reserve-Pflicht. 
1. Die Bestimmungen des §. 11, 1—4 finden sinngemäße Anwendung. 
2. Die Versetzung aus der Marine-Reserve in die Seewehr erster Klasse (§. 17, 2) erfolgt bei den Herbst- 
Kontrol-Versammlungen des betreffenden Jahres. 
3. Marine-Reserve-Pflicht ehemaliger Mannschaften der Seewehr zweiter Klasse siehe §. 17, 8. 
                                              §. 17. 
                                       Seewehr-Pflicht. 
1.  Die Seewehr-Pflicht ist eine verschiedene, je nachdem derselben in der Seewehr erster oder zweiter 
Klasse genügt wird. 
2. Die Dienstpflicht in der Seewehr erster Klasse ist von fünfjähriger Dauer. 
 Der Eintritt in die Seewehr erster Klasse erfolgt nach abgeleisteter Dienstpflicht in der Flotte. 
3. Die im §. 11 unter Nr. 1, 2 und 4 enthaltenen Bestimmungen finden auf die Seewehr erster Klasse 
sinngemäße Anwendung. 
4. Die Entlassung aus der Seewehr erster Klasse erfolgt bei den Herbst-Kontrol-Versammlungen des 
betreffenden Jahres. 
                                                                                                                   77
	        
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