Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

— 90 — 
tung überwiesen. Letztere hat die Verpflichtung, für den fortgesetzt betriebsfähigen Zustand der überwiesenen 
Postwagen und überhaupt dafür, daß dieselben in guter Beschaffenheit bleiben, in gleichem Maße und in 
gleicher Weise zu sorgen, wie ihr diese Sorge hinsichtlich der eigenen Wagen obliegt. Auch die Beschaffung 
der erforderlichen Reservestücke zu den Eisenbahn-Postwagen wird von der betreffenden Eisenbahnverwaltung 
für Rechnung der Postverwaltung besorgt. Uebersteigt jedoch der Kostenaufwand für neue Reservestücke im 
Einzelfalle den Betrag von 1500 Mark, so ist zuvor eine Verständigung mit der Postverwaltung erforderlich. 
Die Eisenbahnverwaltung sorgt ferner für das Einrangiren der Postwagen in die einzelnen Züge, sowie da— 
für, daß die Postverwaltung in jedem Zuge, bei welchem ein Postwagen mitgehen muß, solchen rechtzeitig 
vorfinde. Dagegen kann sie verlangen, daß ihr eine so große Anzahl von Postwagen überwiesen werde, 
alz nach den für den Eisenbahnbetrieb bestehenden Grundsätzen zur Deckung des Bedarfs erforderlich ist. 
3. Sind Postwagen zum durchlaufenden Gebrauch auf mehreren, unmittelbar aneinander schließenden 
Eisenbahnen zugleich bestimmt, so werden dieselben der Verwaltung einer dieser Bahnen überwiesen. Letztere 
übernimmt alsdann, was die Unterhaltung der Postwagen in Reparatur betrifft, die vorstehende Verpflichtung 
für die Ausdehnung des Kurses, und hat sich über die Art und Weise, in der die Verwaltungen der übrigen 
Bahnen hierbei mitzuwirken haben, mit diesen zu verständigen. Für das Einrangiren der Postwagen in die 
Züge, sowie für die Unterstellung der Reservewagen, und für die Auf- und Unterstellung der im regelmäßigen 
Gebrauch befindlichen Wagen an den Endstationen hat jede Verwaltung an ihrem Theile zu sorgen. 
4. Die Eisenbahnverwaltung läßt die nothwendig werdenden Revisionen der ihr überwiesenen Eisen- 
bahn-Postwagen und die an den Eisenbahn-Postwagen auszuführenden Reparaturen in ihren eigenen oder 
sonst dazu geeigneten Werkstätten besorgen und empfängt dafür von der Postverwaltung die Selbstkosten zu- 
rück, welche nach den Grundsätzen der Vollzugsbestimmungen zu Artikel 3 berechnet werden können. 
Die betreffenden Liquidationen müssen mit Attesten über die Nothwendigkeit und zweckmäßige Aus- 
führung der Revisionen und Reparaturen und über die Angemessenheit der Preise versehen sein. Das bei 
Reparatur der Eisenbahn-Postwagen etwa entbehrlich gewordene alte Material wird von der Eisenbahnver- 
waltung entweder nach dem Gebrauchswerthe vergütet, oder in der Weise in Rechnung gestellt, daß der Erlös 
aus dem Verkaufe von dem Betrage der Liquidation abgezogen wird. In beiden Fällen genügt zur Begrün- 
dung des Betrages die einfache Bescheinigung der Eisenbahnverwaltung. 
5. Die für die äußere Reinigung und das Schmieren der Postwagen nach Maßgabe der Selbst- 
kosten zu bemessende Entschädigung wird in einer Gesammtvergütung entrichtet, welche für den laufenden 
Achskilometer 0,20 Pfennig beträgt. « 
Für die Reinigung im Innern der Wagen, sowie für deren innere Erleuchtung und Heizung sorgt 
die Postverwaltung auf ihre eigene Rechnung. 
Für die Aufstellung der nicht im regelmäßigen Dienst befindlichen Postwagen auf den Bahnhöfen im 
Freien hat die Postverwaltung eine Vergütung von 0, 11 M für den Tag und den Wagen, für die etwaige 
Unterstellung von Postwagen in gedeckten Räumen eine Vergütung von 0,55 M für den Tag und den Wagen 
zu entrichten. 
Für jedes durch den Betrieb bedingte Ein= und Ausrangiren von Postwagen oder Umstellen von im 
Zuge verbleibenden Postwagen hat die Postverwaltung als den Selbstkosten entsprechend den Betrag von 
1 M zu entrichten. 
Verschiebungen der Postwagen mit dem Zuge, sowie das Umsetzen von Postwagen, welche sich in 
auf der Fahrt begriffenen Zügen befinden, werden als zu vergütende Rangirbewegungen nicht betrachtet. 
6. Die im regelmäßigen Gebrauche befindlichen Postwagen können während des Stilllagers an den 
Endstationen im Freien stehen bleiben, sofern nicht Gelegenheit zur Unterstellung vorhanden ist, oder die 
vorhandene Gelegenheit für Eisenbahnwagen nicht benutzt wird. Reserve-Postwagen müssen für die Zeit des 
Nichtgebrauchs, soweit thunlich, in Remisen trocken untergestellt werden. 
7. Für die Beförderung von zu Postdienstzwecken nicht benutzten zurückgehenden Postwagen wird 
eine Frachtgebühr nicht gezahlt, wenn die Eisenbahnverwaltung dieselben, was ihr freisteht, für ihre 
Zwecke benutzt. 
8. Die im Gesetz Artikel 6 Absatz 5 bestimmte Vergütung tritt auch in allen denjenigen Fällen 
ein, wo ausnahmsweise an Stelle der regelmäßig mitgehenden Postwagen Eisenbahnwagen hergegeben werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.