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tung überwiesen. Letztere hat die Verpflichtung, für den fortgesetzt betriebsfähigen Zustand der überwiesenen
Postwagen und überhaupt dafür, daß dieselben in guter Beschaffenheit bleiben, in gleichem Maße und in
gleicher Weise zu sorgen, wie ihr diese Sorge hinsichtlich der eigenen Wagen obliegt. Auch die Beschaffung
der erforderlichen Reservestücke zu den Eisenbahn-Postwagen wird von der betreffenden Eisenbahnverwaltung
für Rechnung der Postverwaltung besorgt. Uebersteigt jedoch der Kostenaufwand für neue Reservestücke im
Einzelfalle den Betrag von 1500 Mark, so ist zuvor eine Verständigung mit der Postverwaltung erforderlich.
Die Eisenbahnverwaltung sorgt ferner für das Einrangiren der Postwagen in die einzelnen Züge, sowie da—
für, daß die Postverwaltung in jedem Zuge, bei welchem ein Postwagen mitgehen muß, solchen rechtzeitig
vorfinde. Dagegen kann sie verlangen, daß ihr eine so große Anzahl von Postwagen überwiesen werde,
alz nach den für den Eisenbahnbetrieb bestehenden Grundsätzen zur Deckung des Bedarfs erforderlich ist.
3. Sind Postwagen zum durchlaufenden Gebrauch auf mehreren, unmittelbar aneinander schließenden
Eisenbahnen zugleich bestimmt, so werden dieselben der Verwaltung einer dieser Bahnen überwiesen. Letztere
übernimmt alsdann, was die Unterhaltung der Postwagen in Reparatur betrifft, die vorstehende Verpflichtung
für die Ausdehnung des Kurses, und hat sich über die Art und Weise, in der die Verwaltungen der übrigen
Bahnen hierbei mitzuwirken haben, mit diesen zu verständigen. Für das Einrangiren der Postwagen in die
Züge, sowie für die Unterstellung der Reservewagen, und für die Auf- und Unterstellung der im regelmäßigen
Gebrauch befindlichen Wagen an den Endstationen hat jede Verwaltung an ihrem Theile zu sorgen.
4. Die Eisenbahnverwaltung läßt die nothwendig werdenden Revisionen der ihr überwiesenen Eisen-
bahn-Postwagen und die an den Eisenbahn-Postwagen auszuführenden Reparaturen in ihren eigenen oder
sonst dazu geeigneten Werkstätten besorgen und empfängt dafür von der Postverwaltung die Selbstkosten zu-
rück, welche nach den Grundsätzen der Vollzugsbestimmungen zu Artikel 3 berechnet werden können.
Die betreffenden Liquidationen müssen mit Attesten über die Nothwendigkeit und zweckmäßige Aus-
führung der Revisionen und Reparaturen und über die Angemessenheit der Preise versehen sein. Das bei
Reparatur der Eisenbahn-Postwagen etwa entbehrlich gewordene alte Material wird von der Eisenbahnver-
waltung entweder nach dem Gebrauchswerthe vergütet, oder in der Weise in Rechnung gestellt, daß der Erlös
aus dem Verkaufe von dem Betrage der Liquidation abgezogen wird. In beiden Fällen genügt zur Begrün-
dung des Betrages die einfache Bescheinigung der Eisenbahnverwaltung.
5. Die für die äußere Reinigung und das Schmieren der Postwagen nach Maßgabe der Selbst-
kosten zu bemessende Entschädigung wird in einer Gesammtvergütung entrichtet, welche für den laufenden
Achskilometer 0,20 Pfennig beträgt. «
Für die Reinigung im Innern der Wagen, sowie für deren innere Erleuchtung und Heizung sorgt
die Postverwaltung auf ihre eigene Rechnung.
Für die Aufstellung der nicht im regelmäßigen Dienst befindlichen Postwagen auf den Bahnhöfen im
Freien hat die Postverwaltung eine Vergütung von 0, 11 M für den Tag und den Wagen, für die etwaige
Unterstellung von Postwagen in gedeckten Räumen eine Vergütung von 0,55 M für den Tag und den Wagen
zu entrichten.
Für jedes durch den Betrieb bedingte Ein= und Ausrangiren von Postwagen oder Umstellen von im
Zuge verbleibenden Postwagen hat die Postverwaltung als den Selbstkosten entsprechend den Betrag von
1 M zu entrichten.
Verschiebungen der Postwagen mit dem Zuge, sowie das Umsetzen von Postwagen, welche sich in
auf der Fahrt begriffenen Zügen befinden, werden als zu vergütende Rangirbewegungen nicht betrachtet.
6. Die im regelmäßigen Gebrauche befindlichen Postwagen können während des Stilllagers an den
Endstationen im Freien stehen bleiben, sofern nicht Gelegenheit zur Unterstellung vorhanden ist, oder die
vorhandene Gelegenheit für Eisenbahnwagen nicht benutzt wird. Reserve-Postwagen müssen für die Zeit des
Nichtgebrauchs, soweit thunlich, in Remisen trocken untergestellt werden.
7. Für die Beförderung von zu Postdienstzwecken nicht benutzten zurückgehenden Postwagen wird
eine Frachtgebühr nicht gezahlt, wenn die Eisenbahnverwaltung dieselben, was ihr freisteht, für ihre
Zwecke benutzt.
8. Die im Gesetz Artikel 6 Absatz 5 bestimmte Vergütung tritt auch in allen denjenigen Fällen
ein, wo ausnahmsweise an Stelle der regelmäßig mitgehenden Postwagen Eisenbahnwagen hergegeben werden.