Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

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Dem Königlich preußischen Untersteueramte zu Wetzlar im Hauptamtsbezirke Marburg ist die Befugniß 
zur Erledigung von Begleitscheinen I. über Material-, Spezerei-, Konditor-Waaren und andere Konsumtibilien, 
fertige Kleider und die sprachgebräuchlich als „kurze Waaren“ bezeichneten Waarengattungen beigelegt worden. 
  
53. Marine und Schiffahrt. 
  
In Rostock wird mit den Seeschiffer-Prüfungen für große Fahrt am 23. März d. I. begonnen werden. 
  
In Danzig wird mit der nächsten Seeschiffer-Prüfung für große Fahrt am 13. k. M. begonnen werden. 
  
6. Post= und Telegrapben-Wesen. 
  
Reglement über die Benutzung der innerhalb des deutschen Reichs-Telegraphengebiets gelegenen Eisenbahn-Telegraphen 
zur Beförderung solcher Telegramme, welche nicht den Eisenbahndienst betreffen. Vom 8. März 1876. 
Vem 15. März ab treten die Bestimmungen des in der Anlage abgedruckten, von dem Herrn Reichskanzler 
unterm 7. März vollzogenen Reglements über die Benutzung der innerhalb des deutschen Reichs-Tele- 
graphengebiets gelegenen Eisenbahn-Telegraphen zur Beförderung solcher Telegramme, welche nicht den 
Eisenbahndienst betreffen, in Kraft. 
An demselben Tage erlöschen die Vorschriften des bisher gültigen Reglements vom 13. Mai 1873. 
Die wichtigsten Aenderungen der bisherigen Bestimmungen sind in den §§. 2, 6 und 9 des neuen 
Reglements enthalten. 
Berlin, den 8. März 1876. 
Der General-Postmeister. 
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