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Barren oder gemünzt), Platina, Banknoten oder Papiergeld, Bijouterien oder Edelsteinen besteht, muß
der wirkliche Werth der zu versendenden Gegenstände angegeben werden, gleichviel auf welchem Wege
die Beförderung erfolgt.
Bei unrichtiger Werthangabe steht den betreffenden französischen Beförderungs-Gesellschaften das Recht
zu, die einzelnen Fälle den Gerichten zur Bestrafung zu überweisen.
A. Nach Rußland.
Bei Geldsendungen, sowie bei der Versendung von Gold= und Silbersachen muß der Werth-
betrag und die Gattung bezw. der Feingehalt genau angegeben werden, mag die Versendung in Brief-
form oder in Packeten geschehen. Nach den in Rußland bestehenden Landesgesetzen steht der russischen
Verwaltung das Recht zu, Sendungen der bezeichneten Art, deren Inhalt in den zugleich für die Berech-
nung der russischen Versicherungsgebühr maßgebenden Zolldeklarationen nicht richtig und nicht vollständig
angegeben ist, zu konfisziren.
5. Nach Italien.
In Briefen mit Werthangabe können gegen Vorzeigung zahlbare Werthpapiere bis zum Be-
trage von 3000 Franken oder Lire (2400 Mark) nach den größeren Orten Italiens versandt werden. Der
Werth der in einem Briefe enthaltenen Werthpapiere muß auf der Adreßseite des Umschlages
angegeben werden.
Bei Versendungen von Gegenständen in Packeten nach Italien muß der Werth der betreffenden
Gegenstände zum vollen Betrage angegeben werden. Bei zu niedriger Werthangabe tritt Taxnach-
forderung bezw. Geldstrafe ein.
Berlin W., den 4. März 1876.
Kaiserliches General-Postamt.
7. Konsulat-Wesen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs
den früheren Konsul in Marseille, A. Tettenborn, zum Konsul des Deutschen Reichs in
Smyrna,
den bisherigen Konsul in Canton, C. Lueder, zum Konsul des Deutschen Reichs in Shangai,
den bisherigen Vize-Konsul, N. H. Heydemann in Bradford, zum Konsul des Deutschen
. Reichs,
den Kaufmann John Mathews in Penzance zum Vize-Konsul des Deutschen Reichs
zu ernennen geruht.