Object: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

In Sachen 
— überüber uͤber svon von 
Gebühren-Tare 20 Si 50 g 100 20 0 bis 500 bis 
*§5 *“ „ . » . 50tl.100.’tl.200:’tl.;·00Ntl.2000 
für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia. inel lnel.ercl.el. Rür. u. 
4 darüber. 
Rtl. Gr. IRt'. Gr. IRil. Gr. IRtl. Gr. IRtl. Gr. 
  
  
2) durch einen Referendarius oder Sekretaiitrtrtr — 4 — 16 1 11 
J%) für Termine außerhalb dem Orte des Gerichts, bekommt der Kom- bis 
missarius jedesmal Diäten. Die Höhe dieser Diäten wird folgen-= 
dergestalt festgesetzt: # 
1) Wenn ein Präsident, Vice-Präsident oder Direktor eines Landes- · « 
Justiz-Kollegiums von des Königs Majestät unmittelbar oder von r 
dem Chef der Justiz einen Auftrag außerhalb dem Orte des Ge- 
richts erhält, oder wenn die Sache von der Wichtigkeit ist, daß sich 
dieselben dem Geschäfte selbst zu unterziehen beschließen, so erhält: « 
cc) der Praͤsident oder Vice-Praͤsident taͤglch.. 5 Rhhle. 
6) der Direktor taͤglih..mw ... . . aRlhlr. 
2) Der Rath oder Assessor des Kollegiums erhalten täglich ...... .3Rthlr. 
3) Ein Referendarius, wenn er Kommissarius ist, täͤglich... . . . 1Rthlr. 8 Gr. bis 2Rthlr. 
4) Wenn der Referendarius in den zuläßigen Fällen der Beglaubigung wegen, 
als Protokollführer adhibirt werden muß, tägligg .. 
5) Ein Justizrath, Land= und Stadtgerichts-Direktor, ein Direktor eines Stadt- 
gerichts in den größern und mittlern Städten, ein Stadt-Justizrath u. f#o#. 2XNthle. 
6) Ein Justizkommissarius oder ein anderer Justizbediente täglich.. 1 Rthlr. 8 Gr. bis 2 Rthlr. 
7) Wenn die sub Nr. 5. und 6. genannten Personen einen Auftrag, zwar nicht am Orte, wo das kom- 
mittirende Gericht seinen Sitz hat, wohl aber an ihrem eigenen Wohnorte erhalten, so findet dasjenige 
statt, was im Aten Abschitt sub Nr. 21. Litt. e. festgesetzt worden ist. 
8) Wenn von den Kommissarien ein Kalkulator oder ein anderer hoͤherer Subaltern eines Landes-Justiz— 
kollegiums zugezogen wird, so erhaͤlt derselbe nach Bewandniß der Umstande 16 Gr. bis 1 Rthlr. 8 Gr. 
9) Sachverständige aller Art bekommen nach Verhältniß ihres Ranges, die im 4ten Abschnitt den Partheien 
und Zeugen bewilligten Zehrungs= und Reise-Kosten; doch muß bei Bestimmung der diesfälligen Sätze 
auf die Person der Sachverständigen und auf ihre etwanige Versäumniß billige Rücksicht genommen, und 
konnen hiernach die für jede Klasse der Partheien und Jeugen bestimmten höchsten Säge liquidirt werden. 
10) Sind die adhibirten Sachverständigen Königliche Offizianten, so muß, wenn für sie in dergleichen 
Angelegenheiten schon eine besondere Taxe vorhanden ist, diese zum Grunde gelegt werden. # 
41) In Ansehung der Baubedienten, Feldmesser und Kettenzieher siehe Nr. 38. ad 3. Abschnitt 4. 
d) In Rücksicht der Verfügungen, welche die Kommissarien erlassen, finden die Grundsäge statt, welche im 
Aten Abschnitt Nr. 21. Litt. f. aufgestellt worden sind. 
e) Es finden ferner diejenigen Grundsätze hier Anwendung, die in Rücksicht der Arbeitszeit loco all. sub 
Litt. g. vorgeschrieben sind, und kann der Kemmissarius, der wenigstens fünf Stunden täglich arbeiten 
muß, niemals doppelte Kommissionsgeböhren liquidiren. 5 " 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
.16Gr.bi61Rtl)lr. 
) Bei allen Kommissionen, welche bei Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, besonders in Hypo- 
theken= und Vormundschafts-Sachen vorfallen, kann der Kommissarius, außer den Diaten, für Logis, 
Bekoöstigung u. s. w. nichts verlangen. Als baare Auslagen können nur Post-Fuhr= und Botenlohn, im- 
gleichen Wagen-Miethe liquidirt werden. In Rücksicht der Aufforderung der Partheien zur Gestellung 
des Fuhrwerks, wo diese, ihrer Natur und dem Zwecke des Geschäfts nach, erfolgen kann, finden die 
Grundsätze, Abschnitt 4. Nr. 21. Uitt. q., statt. 
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