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ernannten Beamten und (wenigstens) noch eines ferneren, gewählten Mitgliedes für genügend
erklärt, so ergiebt sich daraus unmittelbar, daß nach der Absicht des Gesetzes irgend eine
andere Zusammensetzung der Deputation resp. des Verwaltungsgerichts nicht genügen, daß
gemp Fod Anwesenheit der beiden ernannten Mitglieder unter allen Umständen erforderlich
ein sollte.
Aus dem zweiten Satze des §. 42: „Sind vier Mitglieder anwesend rc. 2c.“ läßt sich keines-
wegs entnehmen, — wie das Königliche Bezirks-Verwaltungsgericht zu Magdeburg vermeint —
daß in dem dort erwähnten Falle, d. h. wenn nicht bloß drei Mitglieder anwesend sind, die
Anwesenheit nur eines ernannten Mitgliedes gleichwohl für ausreichend habe erklärt werden
sollen. Es leuchtet ohne weiteres ein, daß der Gesetzgeber sich anders ausgedrückt haben würde,
wenn dies in seiner Absicht gelegen hätte. Der erste Satz des §. 42 handelt von der Beschlußfähigkeit
der Deputation, der zweite Satz von der Art der Beschlußfassung. Der zweite Satz will
die Eventualität abschneiden, daß bei sich ergebender Stimmengleichheit der Vorsitzende ein Aus-
schlag gebendes, doppeltes Stimmrecht ausüben könnte; es hat ihm aber fern gelegen, zu
bestimmen, daß bei Anwesenheit aller drei gewählten Mitglieder, das eine oder das andere
der ernannten Mitglieder für entbehrlich erachtet werden könne. Für eine solche Absicht spricht
auch nicht der Umstand, daß nunmehr allerdings der Erfolg eintreten kann, daß das eine der
beiden ernannten Mitglieder, weil das jüngste dem Lebensalter nach, an der Abstimmung
keinen Antheil nehmen darf. Schon der §5. 188 unter 3 der Kreisordnung vom 13. Dezember
1872 läßt erkennen, daß dem Gesetzgeber diese Möglichkeit nicht verborgen geblieben ist; wenn
derselbe bestimmt, daß der Vorsitzende an der Abstimmung immer theilnehmen soll, auch wenn
nur vier Mitglieder anwesend sind, — so ist daraus zu entnehmen, daß eben nur der Vor-
sitzende, auch wenn er dem Lebensalter nach der jüngste ist, vor der Möglichkeit, lediglich ein
konsultatives Votum zu haben, hat bewahrt werden sollen. Ueberdies aber ergiebt der Bericht
der Kommission des preußischen Abgeordnetenhauses zur Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend
die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz (Nr. 109 der Drucksachen
S. 25) direkt, daß die Anwesenheit, insbesondere des richterlichen Mitgliedes für unbedingt
erforderlich selbst dann betrachtet worden ist, wenn dieses Mitglied das an Jahren jüngste sein
sollte. Es heißt dort nämlich: „Hinsichtlich des letzteren“, — des in den §. 42 übergegangenen
— „Vorschlages wurde zwar das Bedenken hervorgehoben, daß in einem solchen Falle auch das
richterliche Mitglied bei der Abstimmung ausscheiden könne; indeß dieser Einwand wurde nicht
für zutreffend erachtet, da nicht allein die Abstimmung entscheidend sei, sondern auch die sach-
verständige Berathung entscheidenden Einfluß auf die Abstimmung des Kollegi# gewinnen könne
und jedenfalls durch die Theilnahme des juristischen Mitgliedes an der Berathung auch die Er-
örterung des Rechtspunktes gewahrt sei. Es sei jedenfalls vorzuziehen, selbst den richterlichen
Beamten bei der Abstimmung einmal ausscheiden zu lassen, als dem Vorsitzenden zwei Stimmen
zu geben 2c.“
In Sachen Stralsund contra Prohn hat ferner das Bundes-Amt in dem Erkenntnisse vom 29. April
1876 festgestellt, daß bei Anwesenheit von vier Mitgliedern stets das dem Lebensalter nach jüngste Mitglied
des Verwaltungsgerichts sich der Abstimmung zu enthalten habe. Die Gründe lauten:
Von den vier bei der Berathung des angesochtenen Erkenntnisses und der voraus-
gegangenen mündlichen Verhandlung anwesenden Mitgliedern des Verwaltungsgerichts hat sich,
wie in den Motiven bemerkt, nicht das dem Lebensalter nach jüngste aller Mitglieder, sondern
das jüngste der beiden erwählten Mitglieder der Abstimmung enthalten. Es fragt sich daher
zuvörderst, ob die Beschlußfassung über das demnächst verkündigte Urtheil eine den gesetzlichen
Bestimmungen entsprechende war, eine Frage, welche von Amtswegen geprüft werden muß, in-
dem bei verneinender Beantwortung derselben das Urtheil sich als nichtig wegen Verletzung einer
wesentlichen Formvorschrift darstellt.