8. Post= und Telegrapben-Wesen.
Briefe mit Werthangabe nach Frankreich und Algerien.
Einer mit der französischen Postverwaltung getroffenen Verabredung zufolge unterliegen Briefe mit Werth-
angabe im Verkehr zwischen Deutschland und Frankreich mit Algerien der bisherigen Beschränkung des Gewichts
auf 250 Gramm nicht ferner.
Berlin, den 8. Juli 1876.
Kaiserliches General-Postamt.
Porto-Ermäßigung für Briefsendungen nach Japan.
Fur Briefsendungen nach Japan beträgt das Porto, sofern die Beförderung auf Verlangen des Absenders
über die Vereinigten Staaten Amerikas stattfindet,
für frankirte Briefe 40 Pfennig für je 15 Gramm,
für Drucksachen und Waarenproben 15 Pfennig für je 50 Gramm.
Unfrankirte Briefe sind nicht zulässig. — Bei Einschreibbriefen tritt dem Porto für gewöhnliche
frankirte Briefe eine Einschreibgebühr von 60 Pfennig hinzu.
Berlin, den 15. Juli 1876.
Kaiserliches General-Postamt.
Postaufträge zur Besorgung von Wechselakzeplen
J. Vem 1. August ab wird die Einrichtung der „Postaufträge"“ versuchsweise dahin erweitert, daß
dieselbe, außer zur Einziehung von Geldbeträgen, auch zur Vorzeigung von Wechseln behufs der Annahme
durch den Bezogenen im inneren Verkehre Deutschlands benutzt werden kann. Ein zur Akzeptbesorgung mit-
telst Postauftrags zu versendender Wechsel darf den Betrag von 3000 Mark nicht überschreiten.
II. Zu den Postaufträgen für Akzepteinholung kommt ein besonderes Formular in Gebrauch. Der-
gleichen Formulare werden zum Preise von 5 Pfennig für je 10 Stück bei sämmtlichen Postanstalten zum
Verkauf bereit gehalten. Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite des Formulars anzugeben: -
den Namen und Wohnort des Bezogenen,
den den des Wechsels, wobei die Marksumme in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt
ein muß,
den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort.
Die Ausfüllung des Vordrucks bezüglich des Tages der Fälligkeit des Wechsels und die Angabe der
etwaigen Wechselnummer bleibt dem Auftraggeber anheimgestellt. Der unbedruckte Theil der Rückseite des
Formulars dient zur Aufnahme etwaiger Bestimmungen des Auftraggebers darüber, ob der Postauftrag nach
einmaliger vergeblicher Vorzeigung an ihn zurück, oder an eine andere Person weitergesandt, oder einer zur
Protesterhebung befugten Stelle übergeben werden soll. Für solche Fälle genügen die Vermerke: „Sofort
zurück“, „Sofort an N. in N.“, „Sofort zum Protest“. Zu schriftlichen Mittheilungen an den Wechsel-