Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

— 629 — 
II. Die den Uebersichten über die Salzabgabe-Statistik vorgedruckten Anleitungen werden hiernach in 
folgender Weise abgeändert: 
1. Der erste Satz von Punkt 3 der Anleitung zu der Uebersicht über die Produktion und den 
Absatz der inländischen Salzwerke (Muster 8) ist zu streichen. 
2. Dem Punkte 4 der Anleitung zu der nach Muster 8 aufzustellenden Uebersicht ist folgender 
Satz voranzustellen: 
„Von Salzprodukten in wässeriger Lösung (Soole und Mutterlauge) werden nur die- 
jenigen Mengen mit ihrem steueramtlich festgestellten Nettogewichte in der Uebersicht 
nachgewiesen, welche durch Versteuerung in den freien Verkehr getreten oder mit Be- 
gleitschein weiter versendet worden sind; die Anschreibung erfolgt in den Spalten 4 
und 5 beziehungsweise 8 oder 9.“ 
3. Punkt 7 der Anleitung zu der Uebersicht über das in den freien Verkehr gesetzte und das 
ausgeführte Salz (Muster 9) erhält folgende Fassung: 
„Die abgesetzten Quantitäten von Soole und Mutterlauge werden, sofern sie zur 
Versteuerung gezogen worden sind, in Spalte 3 mit dem Nettogewichte in Ansatz 
gebracht; die steuerfrei abgelassenen Mengen werden überhaupt nicht angeschrieben." 
4. Ban der Anleitung zu der nach Muster 9 aufzustellenden Uebersicht kommt in 
egfall. 
5. Punkt 2 der Anleitung zu der Uebersicht über die in Bezug auf die Salzabgaben gewährten 
Erleichterungen (Muster 10) wird, wie folgt, gefaßt: 
„Die Anschreibung des Salzes erfolgt nach dem Nettogewichte, diejenige der wässerigen 
Lösungen, insbesondere der zu Bädern für Heilzwecke abgelassenen Soole und Mutter- 
lauge, nach dem Maßgehalte (Literzahl)." 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 8. November d. J. beschlossen, 
mit der von der Königlich preußischen Regierung, unter Voraussetzung eines reziprozirlichen 
Verfahrens auf Seiten der österreichischen Zollverwaltung, verfügten zollfreien Ablassung der für 
mehrere österreichische, auf preußischem Gebiet aufgestellte Eisenbahn-Büreaus aus Oesterreich 
eingegangenen Ausrüstungsgegenstände nachträglich sich einverstanden zu erklären. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 8. November d. J. beschlossen, 
daß, wenn Rohzucker in Säcken eingeht, deren Beschaffenheit darauf schließen läßt, daß das 
Gewicht derselben erheblich hinter dem tarifmäßigen Tarasatze von 2 Prozent zurückbleibt, von 
dem Recht der Nettoverwiegung Gebrauch zu machen sei, — daß von dieser Nettoverwiegung 
jedoch Umgang genommen werden könne, sofern sich der Zollpflichtige mit einer Taravergütung 
von 1 Prozent begnügen will. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.