II. Königreich Sachsen.
Die höhere Gewerbeschule zu Chemnitz“).
P) Diese Anstalt ist befugt, denjenigen ihrer Schüler Be-
fähigungszeugnisse zu ertheilen, welche in einer von einem Re-
gierungs-Kommissarius abgehaltenen Schlußprüfung dargethan
haben, daß sie den ersten (11jährigen) und zweiten (1 jährigen)
Kurfus der Anstalt durchgemacht und sich das Lehrpensum ge-
nügend angeeignet haben.
III. Königreich Württemberg.
Die mathematische Abtheilung der polytechnischen
Schule zu Stuttgart“").
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*) Diese Anstalt darf Befähigungszeugnisse denjenigen ihrer
Schüler ausstellen, welche der mathematischen Abtheilung min-
destens ein Jahr lang angehört und sich das Pensum dieser
Abtheilung gut angeeignet haben.
7. Kon sulat-Wesen.
Dem Verweser des Kaiserlichen Vize-Konsulats zu Jassy, G. Kornhoffer, ist auf Grund des Gesetzes vom
6. Februar 1875 8. 85 für den dortigen Amtsbezirk die allgemeine Ermächtigung zur Vornahme von Ehe—
schließungen und zur Beurkundung von Geburten, Heirathen und Sterbefällen, wie bisher schon für deutsche
Reichsangehörige, so nunmehr auch für Schutzgenossen, ertheilt worden.
8. Personal-Verönderungen 2c.
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Des Kaisers und Königs Majestät haben den Hydrographen in der Admiralität, Professor Dr. Neumayer,
zum Direktor der Deutschen Seewarte mit dem Range eines Rathes 3. Klasse und dem Titel „Wirklicher
Admiralitätsrath“ zu ernennen geruht.
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.