6. Post= und Telegraphen-Wesen.
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Postanweisungsverkehr mit Frankreich und Algerien.
Vom 1. Februar d. J. ab können Beträge bis zu 300 Mark auf Postanweisungen nach allen größeren
Postorten in Frankreich und Algerien eingezahlt werden. Die Einzahlung erfolgt bei sämmtlichen
deutschen Postanstalten auf ein gewöhnliches Postanweisungs-Formular. Die Ausfüllung desselben muß,
auch wenn der Absender sich nicht der französischen Sprache bedient, mit lateinischen Schriftzeichen ge-
schehen. Der Betrag ist vom Absender, unter entsprechender Abänderung des auf die Reichswährung
lautenden Vordrucks des Formulars, in Franken und Centimen „— und zwar in Zahlen und in
Buchstaben — ohne irgend welche nachträgliche Abänderung anzugeben, dagegen in der Reichswährung
einzuzahlen, wobei für jetzt das Umwandlungsverhältniß von 100 Franken — 82 Mark Anwendung findet.
Der Name und die Adresse derjenigen Personen, an welche der Betrag ausgezahlt werden soll, ist genau
zu bezeichnen, ebenso die französische Postanstalt, durch welche die Auszahlung zu bewirken ist. Die
diesseitigen Postanstalten ertheilen auf Verlangen Auskunft darüber, welche französische Postorte zur Aus-
zahlung von Postanweisungen ermächtigt sind. Die in Marken zu frankirende Gesammtgebühr beträgt
für Summen
bis 50 Marrk 50 Pfennig,
über 5 1100 1 Mark,
= 100 = 2200 2 2
--= 200 -- 3z660 3
Der Abschnitt der Postanweisungen nach Frankreich und Algerien darf nur zur Angabe des
Namens und Wohnortes des Absenders, nicht auch zu weiteren Mittheilungen benutzt werden. Die pünkt-
liche Auszahlung der Postanweisungsbeträge ist wesentlich von der genauen Erfüllung dieser Bedingungen
abhängig.
In Frankreich und Algerien können Beträge bis 300 Mark nach sämmtlichen Orten Deutsch-
lands bei den hierzu ermächtigten französischen Postanstalten auf Postanweisungen (Mandat) eingezahlt
werden. Die Postanweisungen werden nach der in Frankreich bestehenden Einrichtung an die Einzahler
gegeben, deren Aufgabe es ist, die Postanweisungen den Empfängern in verschlossenen Briefen zuzusenden.
Während dessen benachrichtigen die betreffenden französischen Postanstalten die deutschen Postanstalten,
welche die Auszahlung bewirken sollen, von der erfolgten Einzahlung unter Uebersendung von Einzahlungs-
scheinen. Die Auszahlung der Beträge an die Empfänger erfolgt, sofern dieselben aus den Einzahlungs-
scheinen unzweideutig zu erkennen sind, in gewöhnlicher Weise durch die bestellenden Boten, welchen dagegen
die zugehörigen, von den Empfängern ordnungsmäßig quittirten Postanweisungen auszuhändigen sind und
welche sich vor der Auszahlung den Namen des Absenders angeben zu lassen haben. Ist der Empfänger
aus dem Einzahlungsscheine nicht unzweifelhaft zu erkennen, so wartet die Auszahlungs-Postanstalt, bis jener
sich zur Empfangnahme des Geldes meldet und die quittirte Postanweisung unter Bezeichnung des Ein-
zahlers vorlegt. Die Empfänger von Postanweisungen aus Frankreich oder Algerien werden daher wohlthun,
die Meldung bei der Postanstalt zu bewirken, sofern ihnen nicht der Betrag spätestens im Laufe des folgenden
Tages überbracht worden ist.
Berlin W., den 22. Januar 1876.
Der General-Postmeister.