Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Botenlohn  abzüglich  der  vorausbezahlten  Beträge  zu  entrichten.  Die  für  etwa  gleichzeitig  zur  Ab—
tragung  gelangende  Telegramme  im  voraus  bezahlte  Bestellgebühr  bleibt  hierbei  außer  Betracht.

VIII  Reichen  bei  Briefsendungen,  die  im  Briefkasten  vorgefunden  werden,  die  verwendeten
Freimarken  zur  Deckung  des  Portos  und  der  Eilbestellgebühr  (VI  A)  nicht  aus,  so  kommen  für  die
Sendungen  die  Sätze  unter  VI  B  zur  Erhebung  nach  Abzug  des  durch  Freimarken  vorausbezahlten
Theiles  der  Gebühr.

IX  Eine  Beförderung  von  Sendungen  mittelst  Eilboten  vom  Einlieferungsorte  nach  einem  anderen
Postorte  findet  nicht  statt.  Dagegen  kann  auf  Verlangen  des  Absenders  die  besondere  Beförderung
von  Sendungen,  die  einer  Postanstalt  von  weiterher  zugehen  und  nach  einem  anderen  Postorte  gerichtet
sind,  durch  Eilboten  stattfinden,  wenn  die  Entfernung  zwischen  den  beiden  Postanstalten  nicht  über
15  Kilometer  beträgt.  Die  Aufschriften  derartiger  Sendungen  müssen  unter  der  Angabe  des  Bestimmungsorts
  den  Vermerk  enthalten:  Von  (Bezeichnung  der  Postanstalt,  von  welcher  aus  die
Beförderung  durch  Eilboten  erfolgen  soll)  durch  Eilboten:.  Für  derartige  Eilsendungen  sind  auch
im  Falle  der  Vorausbezahlung  durch  den  Absender  die  wirklich  erwachsenden  Botenkosten,  mindestens
aber  die  unter  VI  A  für  die  Landbestellung  festgesetzten  Beträge,  zu  entrichten.  Der  Absender  hat
auf  Verlangen  einen  angemessenen  Betrag  zur  Deckung  dieser  Kosten  zu  hinterlegen.

X  Hat  der  Absender  den  Botenlohn  nicht  vorausbezahlt  und  verweigert  der  Empfänger  dessen
Zahlung,  so  ist  die  Sendung  als  unbestellbar  zu  behandeln.

XI  Im  Falle  der  Rücksendung  einer  unbestellbaren  Eilsendung  sind  die  Kosten  für  den  Eilbestellversuch,
  welche  bei  der  Aushändigung  der  Sendung  vom  Empfänger  zu  erheben  gewesen  wären,
vom  Absender  zu  tragen.

XII  Anträgen  des  Empfängers  auf  Eilbestellung  von  Postsendungen  kann  ausnahmsweise  entsprochen
  werden,  wenn  dies  ohne  Beeinträchtigung  des  Dienstbetriebs  möglich  ist.  Jutreffenden  Falles
ist  der  Botenlohn  nach  den  Festsetzungen  unter  VvI.!B  zu  erheben.  Die  unter  vul  vorgesehene  Ermäßigung
  bei  gleichzeitiger  Abtragung  mehrerer  Gegenstände  findet  in  diesem  Falle  keine  Anwendung.

g.  23.

1  Wiünscht  ein  Empfänger  Briefe  von  einem  bestimmten  Absender  am  Bahnhof  unmittelbar
nach  Ankunft  der  Eisenbahnzüge  in  Empfang  zu  nehmen  (Bahnhofsbriefe),  so  hat  er  dies  der  Post—
anstalt  an  seinem  Wohnorte  mitzutheilen,  die  ihm  gegen  Entrichtung  der  festgesetzten  Gebühr  (1v)  ein
Ausweisschreiben  aushändigt.

I.  Die  Verständigung  mit  dem  Absender,  daß  die  Bahnhofsbriefe  stets  zu  demselben  Zuge
aufgeliefert  werden,  liegt  dem  Empfänger  ob.

1.  Bahnhofsbriefe  müssen  der  Form  und  der  sonstigen  Beschaffenheit  nach  zur  Beförderung
als  Briefe  geeignet  sein  und  dürfen  weder  unter  Einschreibung  befördert  werden  noch  das  Gewicht
von  250  Gramm  überschreiten.  Jum  Verschlusse  sind  Briefumschläge  zu  verwenden,  die  mit  einem
breiten  rothen  Rande  versehen  sind  und  am  Kopfe  in  großen  Buchstaben  die  Bezeichnung  „  Bahnhofsbrief#
  tragen;  auf  der  Rückseite  des  Briefumschlags  ist  der  Name  des  Absenders  anzugeben.

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Bahnhofsbriefe.