Full text : Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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an  seinen  ältesten  Sohn  Friedrich  August  gelangte,  so  trat  er
zugleich  aus  dem  Genusse  der  Sekundogenitur,  und  der  seither  bis
zu  einem  gewissen  Grade  wirtschaftlich  selbständige  Feldmarschall
des  Deutschen  Reiches  wandelte  sich  in  einen  apanagierten  Prinzen
um.  Sachlich  aber  war  maßgebend,  daß  König  Albert  die  schwierige
Aufgabe  der  sächsischen  Finanzreform  ungelöst  hinterlassen  hatte,
die  einer  äußerst  kundigen  Hand  zu  ihrer  Lösung  bedurfte.  Hier
hatte  schon  der  Prinz  Georg,  der  seit  dem  21.  Mai  1862  der
ersten  Kammer  angehörte  und  seit  1873  dort  den  Vorsitz  in  der
Finanzdeputation  führte,  den  Hebel  angesetzt  und  Veranlassung
zu  dem  Rücktritte  des  Finanzministers  von  Watzdorf  im  Februar
1902  gegeben.  Wer  anders,  als  der  König  Georg,  war  also  berufen,
  jene  Aufgabe  so  gut  als  möglich  zu  Ende  zu  führen?
Ein  unverkennbares  Übelwollen  trat  schon  gelegentlich  der
Landtags-Verhandlungen  über  die  Zivilliste  des  neuen  Königs
zutage.  Hier  ist  es  notwendig,  sich  den  einschlägigen  Paragraphen
  22  der  Verfassung  genauer  anzusehen:  „Der  König  bezieht
  jährlich  eine  mit  den  Ständen  auf  die  Dauer  seiner  Regierung
verabschiedete  Summe  aus  den  Staatskassen  als  Zivilliste  zu
seiner  freien  Disposition  in  monatlichen  Raten  im  voraus  zahlbar.
  Diese  Summe  ist  als  Aquivalent  für  die  den
Staatskassen  auf  die  jedesmalige  Dauer  der  Regierungszeit
des  Königs  überwiesenen  Nutzungen  des  Königlichen
Domänengutes  zu  betrachten  ...  Die  Zivilliste  des  mit
Tode  abgegangenen  Königs  besteht  fort,  bis  die  seines  Nachfolgers
verabschiedet  ist,  jedoch  längstens  nur  bis  zur  Vereinigung  über
ein  neues  Budget.  Von  selbiger  werden  bestritten:  die  Schatullengelder
  des  Königs  und  seiner  Gemahlin,  die  Unterhaltungs=  und
Erziehungskosten  seiner  Kinder,  die  Gehalte  aller  königlichen  Hofbeamten
  und  Diener,  die  künftig  auszusetzenden  Pensionen  derselben,
  sowie  ihrer  Witwen  und  Kinder,  der  gesamte  Aufwand
für  die  Hofhaltung,  den  Stall,  die  Hofjagd  und  die  dazu  gehörigen
Inventarien,  den  katholischen  Hofgottesdienst,  die  Hofkapelle  und
Hoftheater,  die  Unterhaltungskosten  der  dem  Könige  zur  freien
Benutzung  bleibenden  Schlösser,  Paläste,  Hofgebäude  und  Gärten,
endlich  alle  hier  nicht  erwähnten  ordentlichen  oder  außerordentlichen