Anhang.
Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
1.Ablehnung der vorläufigen Fürsorge, grundlose.
Die rechtlichen Folgen einer solchen treten auch dann ein,
wenn der Hülfsbedürftige erfolglos versucht hat, die Hülfe
des zu vorläufiger Unterstützung zunächst verpflichteten
Armenverbandes anzurufen und dann einem andern Armen-
verbande zur Last gefallen ist 301.
2. Aufenthalt, gewöhnlicher. Ob Familienväter an dem
Wohnorte der Angehörigen ihren persönlichen Aufenthalt
beibehalten, wenn sie auswärts arbeiten? 51. 132.
3. Ausländer. So lange ein solcher seinen Aufenthalt im
Inlande hat, ohne daß die Behörden von ihrem Aus-
weisungsrecht Gebrauch machen, äußert dieser Aufenthalt
rücksichtlich des Erwerbs des Unterstützungswohnsitzes nach
preußischem Landesrecht dieselben rechtlichen Wirkungen wie
bei einem Inländer 52.
4. Beerdigungskosten, welche ein Armenverband nach-
träglich übernimmt, bezüglich demjenigen vergütet, der,
ohne dazu verpflichtet zu sein, für die Beerdigung des ver-
storbenen Armen gesorgt hat, sind von dem fürsorgepflich-
tigen Armenverbande nicht zu erstatten 196.
5. Erwerbsfrist. Wem der Beweis des Ruhens derselben
in Folge öffentlicher Unterstützung obliegt? 31.
6. Fristenlauf. Wie lange derselbe ruht, wenn mehrfache
rinzelne Untersttzungen "r Krankheitsfällen gewährt wer-
den
7. Gesinde. Zum Gesinde zählen Personen nicht, welche
zur Hülfeleistung in einem Gewerbebetrieb angenommen
sind 66.
8. Gewerbegehülfen. Pferdewärter gehören nicht zu den
Gewerbegehülfen eines Zirkusbesitzers 66.
9. Heimathloser, hülfsbedürftiger. Für einen solchen, aus
einer Straf-, Kranken-, Bewahr= oder Heilanstalt Entlasse-
neu hat der Landarmenverband des Bezirks, aus welchem
die Einlieferung erfolgt, auch dann zu sorgen, wenn öffent-
liche Armenpflege nicht gerade bei oder unmittelbar nach
der Entlassung in Anspruch genommen worden ist 5.
10. Hülfsbedürftigkeit, nur nach den Umständen des ein-
zelnen Falles zu beurtheilen 4.
11. — Ort des Eintritts derselben 194.
12. — wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß das Unter-
stützungsbedürfniß aus Anlaß der Erfüllung einer civil-
rechtlichen Verbindlichkeit hervorgetreten ist 66.
13. Krankenpflege nimmt den Karakter der Armenpflege
nicht ohne weiteres an, wenn sich hinterdrein herausstellt,
daß die Kurkosten aus Privatmitteln nicht gedeckt werden
können 320.
14. Nothfrist, über die Wahrung der in §. 46 des Reichs-
gesetzes vom 6. Juni 1870 geordneten vierzehntägigen 197.
15. Reiseunterstützungen, Richterstattbarkeit derselben 53.
16. Theilzahlung. Inwieweit solche dem fürsorgepflichtigen
Armenverbande zu gute geht, wenn sie dem vorläufig
unterstützenden Armenverbande für Rechnung des Unter-
stützten nachträglich geleistet wird 116.
17. Uebernahme eines Hülfsbedürftigen. Ungerechtfertigte
Verzögerung derselben durch den fürsorgepflichtigen Armen-
verband ist ohne Einfluß auf die Höhe der von demselben
zu erstattenden Verpflegungskosten 133.
18.- Vereinbarungen der Armenverbände, durch welche
die Höhe der zu erstattenden Verpflegungskosten abweichend
von dem bestehenden Tarife im voraus geregelt wird, sind
von den Spruchbehörden in Armensachen bei der Fest-
setzung des Betrages der Ersatzforderung nicht zu berück-
sichtigen 302.
19. Wiederbelebungskosten. Die Kosten versuchter Wieder-
belebung eines anscheinend leblosen Hülfsbedürftigen sind
als Armenpflegekosten erstattbar 319.