— 224 —
Das Porto beträgt vom obigen Zeitpunkte ab für frankirte Briefe nach sämmtlichen genannten
Ländern 40 Pfennig und für unfrankirte Briefe 60 Pfennig für je 15 Gramm; für Postkarten 20 Pfennig;
für Drucksachen, Waarenproben und Geschäftspapiere 10 Pfennig für je 50 Gramm. Die Einschreibgebühr
beträgt 20 Pfennig; für die Beschaffung eines Nückscheins tritt eine weitere Gebühr von 20 Pfennig hinzu.
Berlin W., den 23. April 1877.
Der General-Postmeister.
Stephan.
Abänderungen
der
Postordnung vom 18. Dezember 1871.
Auf Grund der Vorschrift im §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober
1871 wird die Postordnung vom 18. Dezember 1874 in folgenden Punkten abgeändert:
1. Im §. 6, „die Ausschrift der Packete“ betreffend, erhält der Absatz 1. folgenden Zusatz:
Zur Aufschrift gehört auch, daß im Falle der Frankirung der Vermerk „frei“ ect., im Falle der Ent-
nahme von Postvorschuß der Vermerk „Vorschuß von .. .... unter Angabe des Betrages, und im Falle
des Verlangens der Eilbestellung der Vermerk „durch Eilboten“ ect. angegeben wird.
2. Im §. 13, „Postkarten“ betreffend, erhalten die Absätze III., IV., V. und VII. folgende
Fassung:
III. Zu den Postkarten mit Antwort werden besonders dazu eingerichtete Formulare verwendet, von
denen die zweite Hälfte zur Antwort dient.
IV. Postkarten müssen frankirt werden. Für Postkarten mit Antwort ist auch für die Antwort das
Porto vorauszubezahlen. Unfrankirte oder unzureichend frankirte Postkarten werden nicht befördert.
V. Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung 5 Pf. für jede Postkarte. Für Postkarten
mit Antwort werden 10 Pf. erhoben. Bei der Verwendung von Postkarten als Formulare zu Drucksachen
beträgt das Porto 3 Pf.
VII. Ungestempelte Formulare zu Postkarten werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück verabfolgt.
Für gestempelte Formulare zu Postkarten wird nur der Betrag des Stempels erhoben.
3. Im 8. 14, „Drucksachen“ betreffend, erhält der letzte Satz im Absatz l. folgende Fassung:
Ausgenommen hiervon sind die mittelst der Kopirmaschine oder mittelst Durchdrucks oder mittelst eines
dem Durchdruck ähnlichen Verfahrens hergestellten Schriftstücke, — gleichviel ob dabei eine Schablone bez.
Matrize zur Verwendung kommt oder nicht —, sowie die mittelst der sogenannten Blindenschrift hergestellten
Gegenstände. ·
4. In demselben Paragraph tritt im Absatz IV. als zweiter Satz hinzu:
Drucksachen sind auch in Form von Postkarten zulässig (§. 13 Abs. II.).
5. In demselben Paragraph erhält der Absatz IX. folgende Fassung:
IX. Drucksachen bis zum Gewicht von 250 Gramm, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht ent-
sprechen, werden wie unfrankirte bez. unzureichend frankirte Briefe behandelt und demgemäß taxirt, mit