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Plätzen des gedachten Archipels dem Handel keine Erleichterung als Gegenleistung für die von demselben
zu erhebenden Zölle und Abgaben bieten zu können, daß sie aber umgekehrt den Schiffen und Angehörigen
Deutschlands, Großbritanniens und der anderen Mächte in den von ihr besetzten Plätzen des Sulu-Archipels
vollständige Sicherheit und Einrichtungen, welche ihnen die Ausübung des Handels verbürgen, gewähr-
leisten wird, macht der spanische Herr Staatsminister geltend, daß keine Gründe dafür vorliegen, um an
den von Spanien besetzten Plätzen die vorgenannten Schiffe und Angehörigen von den allgemeinen Förm-
lichkeiten und Vorschriften und von den gewöhnlichen Abgaben auszunehmen, deren Natur durch das gegen-
wärtige Protokoll näher bestimmt wird.
Die unterzeichneten Vertreter Deutschlands und Großbritanniens nehmen ihrerseits Bezug auf die
Noten und offiziellen Mittheilungen, welche sie in dieser Frage an die spanische Regierung gerichtet haben,
und verlangen von dieser die Anerkennung der vollständigen Freiheit des Handels und des Verkehrs mit allen
Theilen des Sulu-Archipels, eine Anerkennung, welche seitens der spanischen Regierung durch die Noten
vom 15. April 1876 ausgesprochen worden ist.
In Folge der vorstehenden Darlegung und als Ergebniß ihrer Berathungen haben die Unterzeichneten
solgende Deklarationen vereinbart. #
I.
Dek Handel und der direkte Verkehr der Schiffe und der Angehörigen Deutschlands, Großbritan-
niens und der andern Mächte mit dem Sulu-Archipel und in allen seinen Theilen sind für frei erklärt
und sollen uneingeschränkt frei sein, ebenso wie das Recht der Fischerei, unbeschadet der Rechte, welche
durch das gegenwärtige Protokoll in Gemäßheit der folgenden Deklarationen Spanien zugestanden werden.
.- II.
Die spanischen Behörden sollen in Zukunft nicht verlangen dürfen, daß die Schiffe und die An-
gehörigen Deutschlands, Großbritanniens und der anderen Mächte, welche sich in voller Freiheit nach dem
Sulu-Archipel, oder innerhalb desselben von einem Platze nach einem anderen ohne Unterschied, oder von
dort nach irgend einem anderen Theile der Erde begeben, vorher oder nachher einen bestimmten Platz im
Archipel oder anderswo berühren, daß sie irgend welche Zölle entrichten, oder von jenen Behörden eine Er-
laubniß einholen; die letzteren sollen ihrerseits sich jeder Hinderung des obenbezeichneten Verkehrs und jeder
Einmischung in denselben enthalten.
Es versteht sich, daß die spanischen Behörden in keiner Weise und unter keinem Vorwande die freie
Ein= und Ausfuhr von Waaren irgend welcher Art ohne Ausnahme, außer in den besetzten Plätzen und in
Uebereinstimmung mit der Deklaration III., hindern werden, und daß in allen von Spanien nicht effektiv
besetzten Plätzen die vorbezeichneten Schiffe und Angehörigen, sowie deren Waaren, weder irgend welcher
Abgabe oder irgend welchem Zoll oder irgend welcher Zahlung, noch irgend einem Gesundheits= oder anderen
Neglement unterworfen werden.
III.
In den von Spanien im Sulu-Archipel besetzten Plätzen darf die spanische Regierung Abgaben und
Gesundheits= und andere Reglements während der effektiven Besetzung der bezeichneten Plätze einführen.
Spanien verpflichtet sich jedoch seinerseits, daselbst die für die Bedürfnisse des Handels und zur Anwendung
der gedachten Reglements nothwendigen Anstalten und Beamten zu unterhalten. Z.
Es wird gleichwohl ausdrücklich bestimmt, und die spanische Regierung, welche ihrerseits entschlossen
ist, in den besetzten Plätzen keine beschränkenden Verordnungen in Anwendung zu bringen, übernimmt be-
reitwillig die Verpflichtung, daß sie in diesen Plätzen keine höheren, als die durch die spanischen Tarife
oder durch die Verträge und Konventionen zwischen Spanien und irgend einer anderen Macht festgesetzten Ab-
gaben und Zölle erheben wird. Auch wird sie dort ebensowenig Ausnahms-Verordnungen in Kraft setzen,
welche auf den Verkehr und auf die Angehörigen Deutschlands, Großbritanniens und der andern Mächte
Anwendung fänden.
Für den Fall, daß Spanien andere Punkte im Sulu-Archipel effektiv besetzen sollte, indem es daselbst
die für die Bedürfnisse des Handels nothwendigen Anstalten und Beamten unterhielte, würden die Re-
gierungen Deutschlands und Großbritanniens gegen die analoge Anwendung der für die gegenwärtig besetzten
Plätze vereinbarten Regeln keinen Einspruch erheben. Um jedoch neuen Reklamationsfällen vorzubeugen,