Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfter Jahrgang. 1877. (5)

                                    — 300 — 
                              Bekanntmachung, 
                                     betreffend 
den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Bayerischen Hypotheken— 
und Wechselbank. 
Auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 hat der Bundesrath den Aufruf und die Ein- 
ziehung der mit der Firma der Bayerischen Hypotheken= und Wechselbank umlaufenden, das Datum 1. Juli 
1874 tragenden (grünen) Einhundertmarknoten mit folgenden Maßgaben angeordnet: 
 
 
1. der Aufruf ist im Jahre 1877 und zwar in angemessenen Zwischenräumen mindestens dreimal 
und im Laufe der Jahre 1878, 1879 und 1880 mindestens je zweimal bekannt zu machen in: 
dem Deutschen Reichs-Anzeiger, · 
dem Frankfurter Aktionär, 
der Frankfurter Zeitung, 
der Augsburger Allgemeinen Zeitung, 
der Bayerischen Handelszeitung. 
2. Die aufgerufenen Noten können vom Tage der ersten Bekanntmachung bis zum 31. Dezember 
1877 sowohl bei der Kasse der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank als bei den Kassen der 
Bayerischen Notenbank, ihren Filialen und Agenturen, bei letzteren mit zweitägiger Einlösungs- 
frist, nach Wahl der Präsentanten gegen Baargeld oder gegen Noten der Bayerischen Notenbank 
umgetauscht werden. 
3. Nach dem 31. Dezember 1877 hören die mit der Firma der Bayerischen Hypotheken= und 
Wechselbank umlaufenden Noten auf, Zahlungsmittel zu sein; dieselben behalten jedoch die Kraft 
einfacher Schuldscheine, als welche sie bei der Kasse der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank, 
sowie bei der Hauptkasse der Bayerischen Notenbank und der Einlösungsstelle in Frankfurt a. M. 
bis zum Ablaufe des Jahres 1880 eingelöst werden. 
4. Die bis zum Ablaufe der letztbezeichneten Frist nicht zur Einlösung gelangten Noten sind auch 
als einfache Schuldscheine präkludirt. 
Berlin, den 7. Juni 1877. 
                             Der Reichskanzler. 
                                    In Vertretung: 
                                           Eck. 
  
                             5. Marine und Schiffahrt. 
  
Die im Jahre 1865 in Sunderland erbaute, bisher unter britischer Flagge gefahrene Bark „Ellen Browys#“ 
von 345,65 Register-Tons Ladungsfähigkeit hat durch den Uebergang in das Eigenthum des Schiffers 
A. F. Repsilber und Genossen zu Golnow das Recht zur Führung der deutschen Flagge erlangt. Dem 
bezeichneten Schiffe, für welches die Eigenthümer Stettin zum Heimathshafen gewählt haben, ist am 4. v. M. 
vom Kaiserlichen General-Konsulat zu London ein Flaggenattest ertheilt worden. 
Berlin, den 3. Juni 1877. . 
                                Der Reichskanzler. 
                                       In Vertretung: 
                                                 Eck. 
 
	        
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