Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfter Jahrgang. 1877. (5)

   
 
 
 
                                                       — 410 — 
Auf Grund des  §. 362 des Strafgesetzbuchs sind: 
1.der Schneider Jakob Weißmann, geboren und ortsangehörig zu Jassy in Rumänien, 
44 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks-Regierung zu Marienwer- 
2.der vom 8. August d. I., 
3. die Arbeiterfrau Jakobine Anna Zaleska aus Skorszew bei Bresc in Russisch-Polen, 
durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks-Regierung zu Bromberg vom 9. August d. J., 
4. der Tischlergesell Franz Weinstein aus Lindewiese in Oesterreichisch-Schlesien, 26 Jahre alt, 
durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks-Regierung zu Breslau vom 21. Juli d. J. 
5. der Tagearbeiter Kaspar Plischka aus Lscherma, Bezirk Hohenelbe in Böhmen, 
64 Jahre alt, 
der Arbeiter Johann Schmidt aus Gindersdorf bei Königinhof in Böhmen, 21 Jahre alt, 
6. der Arbeiter Vincenz Zelfel aus Raatsch bei Trautenau in Böhmen, 20 Jahre alt, 
zu 4 bis 6 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks-Regierung zu Liegnitz 
vom 3. bezw. (zu 5 und 6) 31. Juli d. J.; 
7. der Maurer Josef Tannhäuser aus Manthöver bei Prag in Böhmen, 38 Jahre alt, 
8. der Metzger August Loewenherz aus Harlem in den Niederlanden, 28 Jahre alt, 
zu 7 und 8 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks-Regierung zu Düssel- 
dorf vom 19. März bezw. 10. August d. J.; 
9. der Tagelöhner Emil Corrette, geboren und ortsangehörig zu Bardonville, Departement 
Meurthe in Frankreich, 35 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- 
Regierung zu Koblenz vom 21. Juli d. J., 
10. der Tagelöhner Johann Masck, geboren und ortsangehörig zu Mracowo, Bezirk Plattno 
in Böhmen, zuletzt vorübergehend wohnhaft zu Waldkirchen in Bayern, 25 Jahre alt, 
durch Beschluß des Magistrats der Königlich bayerischen Stadt Passau vom 17. Mai d. J., 
11. der Spinner Stefan Staehli, geboren zu Bollweiler im Ober-Elsaß, ortsangehörig zu 
Nancy in Frankreich, 37 Jahre alt, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirks-Präsidenten zu 
Kolmar vom 14. August d. J., 
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung 
zu 1, 2, 4 bis 6, 9 und 11 wegen Landstreichens und Bettelns, 
zu 3 und 8 wegen Landstreichens, 
zu 7 wegen Bettelns, nach mehrmaliger rechtskräftiger Verurtheilung wegen der 
gleichen Uebertretung innerhalb der letzten drei Jahre, 
zu 10 wegen Landstreichens, Beamtenbeleidigung und Widerstandes gegen die Staats- 
gewalt, 
aus dem Reichsgebiet ausgewiesen worden. 
 
	        
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