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Die im Jahre 1863 in New-Vork erbaute, bisher unter portugiesischer Flagge gefahrene Bark „Sine“
von 466 Tonnen Tragfähigkeit hat durch den Uebergang in das ausschließliche Eigenthum der deutschen
Handelsgesellschaft A. Markwald & Co. zu Bangkok das Recht zur Führung der deutschen Flagge erlangt.
Dem bezeichneten Schiffe, für welches die Eigenthümerin Bremen zum Heimathshafen gewählt hat, ist am
22. Dezember v. J. vom Kaiserlichen Konsulate zu Bangkok ein Flaggenattest ertheilt worden.
Berlin, den 11. Februar 1878.
Deer Reichskanzler.
In Vertretung:
Eck.
In Altona wird am 18. d. M. mit einer Seesteuermanns= und einer Seeschiffer-Prüfung für große
Fahrt begonnen werden.
Berlin, den 11. Februar 1878.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Eck.
5. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Großherzoglich hessischen Orts-Einnehmerei Alzei im Hauptamtsbezirk Worms ist die Befugniß zur
Ausfertigung von Uebergangsscheinen über Branntwein, Wein und Obstwein ertheilt worden.
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Von dem 6. Februar d. J., dem Tage der Eröffnung der Eisenbahnlinie Mülhausen-Müllheim ab, wird
mit Genehmigung des Herrn Reichskanzlers die Eisenbahn zwischen Banzenheim und Neuenburg zur Ueber-
gangsstraße für die Einfuhr steuerpflichtiger Gegenstände von Baden nach Elsaß-Lothringen erklärt. Zugleich
wird auf der Eisenbahnstation Banzenheim eine Uebergangssteuerstelle errichtet und derselben die unbe-
schränkte Befugniß zur Erhebung von Uebergangsabgaben, insbesondere auch von dem ohne Uebergangsschein-
kontrole eingehenden Branntwein, sowie die Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangs-
scheinen und zur Ertheilung der Ausgangsbescheinigung in Beziehung auf den mittelst der Eisenbahn mit
dem Anspruch auf Steuervergütung nach Baden ausgehenden Branntwein beigelegt.
Nachdem die Eisenbahnlinie St. Ludwig = Leopoldshöhe am 11. d. M. dem Betriebe übergeben, wird die
Eisenbahn zwischen Leopoldshöhe und Hüningen für die Einfuhr steuerpflichtiger Gegenstände (Wein, Bier,
Branntwein) von Baden nach Elsaß-Lothringen zur Uebergangsstraße erklärt und die Vornahme der bezüg-
lichen steueramtlichen Abfertigungen der in Hüningen bereits bestehenden Uebergangssteuerstelle übertragen.
Zugleich wird dieser Stelle die Befugniß zur Abfertigung des auf der Eisenbahn ohne Uebergangsschein
eingehenden Branntweins, sowie zur Ertheilung der Ausgangsbescheinigung für den mit dem Anspruche auf
Steuervergütung mittelst der Eisenbahn nach Baden ausgehenden, voramtlich abgefertigten und unter Raum-
verschluß versandten Branntwein beigelegt.