Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

  
  
il. i. . uli. 
Ober-Postdirektions-Bezirke. April Mai Juni. Juli 
4 A. A. A. 
Uebertrag 511 630 75 5 923 758523 675 25527 486 30 
IIl. Bayern 386731 25372877 50 3963 6536 731 40 
II. Württembergg7935 40 18967 40 16008 6520289 656 
  
  
55 584507 35 
  
) Dagegen im Jahre 1876/77 02 60573 778 80 
v „ „ 1875/76605 828 60 582 004 30 953 
,, ,,»1874J75.573162 00 09 00 41 00 594 765 00 
  
  
  
I 
I 
Ueberhaupt 566 297 40 572 178 3 65657N342 
1 
6 
  
6 
D. 
571 318 35566 623 15 
1 
  
) Siehe Central. Blatt für 1877 Seite 28 bezw. 208, für 1876 Seite 56, für 1875 Seite 104. 
6. Post= und Telegraphen-Wesen. 
Abänderungen 
der 
VPostordnung vom 18. Dezember 1871. 
Auf Grund der Vorschrift im 8. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Ok- 
tober 1871 wird die Postordnung vom 18. Dezember 1874 in folgenden Punkten abgeändert: 
1. Im §. 20. a, „Postaufträge zur Einholung von Wechselakzepten“ betreffend, erhält der Absatz IX 
folgende Fassung: 
IX. Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nebst dem Wechsel nach einmaliger 
vergeblicher Vorzeigung nach einem inn erhalb Deutschlands belegenen Orte weitergesandt werde. Dieses 
Verlangen ist unter genauer Bezeichnung eines anderen Empfängers durch den Vermerk „Sofort an N. in 
N.“ auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars auszudrücken. Eine solche Weitersendung findet kostenfrei 
statt. Dieselbe geschieht unverzüglich, und zwar mittelst Einschreibbriefes an den neuen Empfänger. 
2. Im §. 32, „Bestellung“ betreffend, erhalten die Absätze III, IV und V folgende Fassung: 
III. Für die Bestellung der gewöhnlichen Packete im Ortsbestellbezirke werden erhoben: 
1) bei den Postämtern I. Klasse: 
a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließlihch.. ... Pf. , 
b)furschwererePackete. 
Für einzelne große Orte kann durch besondere Verfügung der obersten Postbehörde die Leneu- 
gebühr bei Packeten bis 5 Kilogramm einschließlich auf 15 Pf. und bei schwereren Packeten auf 
20 Pf. festgesetzt werden. 
2) bei den übrigen Postanstalten: 
a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließlin (0 Pf. , 
b) für schwerere Packete . 
Gehören zwei oder mehr Packete zu einer Begleitadresse, so wird für das schwerste Packet die aamnes 
mäßige Bestellgebühr, für jedes weitere Packet aber nur eine Gebühr von 5 Pf. erhoben. 
 
	        
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