Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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Die Prüfung darf zu gleicher Zeit mit mehr als vier Kandidaten nicht vorgenommen werden. 
Dieselbe ist unter dem Vorsitz des Direktors durch mindestens drei Examinatoren zu bewirken. 
Tder Examinator hat auf die Prüfung des einzelnen Kandidaten eine Zeit von 10— 15 Minuten 
zu verwenden. 
8. 19. 
Ueber die mündlichen Prüfungen jedes Kandidaten wird ein besonderes Protokoll unter Anführung 
der- Prüfungsgegenstände ausgenommen und von dem Vorsitzenden und den betheiligten Examinatoren 
vollzogen. 
§. 20. 
4. Feststellung des Ergebnisses. 
Für jedes Prüfungsfach wird eine Zensur und für jeden Prüfungsabschnitt eine Hauptzensur ertheilt. 
Die Zensuren für die einzelnen Prüfungsfächer werden von demjenigen Mitgliede der Prüfungs- 
kommission, welches das betreffende Fach vertritt, vorgeschlagen und durch Stimmenmehrheit festgestellt; bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Fachlehrers. 
Die Bezeichnung und Feststellung der Zensuren erfolgt im übrigen nach den im §. 9 gegebenen 
Vorschriften. 
§. 21. 
5. Wiederholung. 
Hat der Examinand in einem der Prüfungsabschnitte die Hauptzenfur „ungenügend“ erhalten, so 
kann ihm die Wiederholung der Prüfung bereits nach Ablauf von 4 Wochen gestattet werden, falls er nur 
in einem Prüfungsfache „.ungenügend"“ bestanden hat; anderen Falles ist die Wiederholung erst nach Ablauf 
von 6 Monaten zulässig. · 
stfid Bei der Hauptzensur „schlecht“ darf die Wiederholung der Prüfung erst nach Ablauf eines Jahres 
attfinden. 
Die Wiederholung erstreckt sich, wenn der Kandidat nur in einem Prüfungsfache eine geringere 
Zensur als „genügend“ erhalten hat, auf das betreffende Fach, andernfalls auf den Prüfungsabschnitt. 
Die Wiederholung muß spätestens in dem folgenden Prüfungsjahre stattfinden, widrigenfalls sie sich 
auch auf die früher bestandenen Theile der Prüfung zu erstrecken hat. « 
Eine mehr als einmalige Wiederholung der Fachprüfung ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung 
der zuständigen Zentralbehörde statthaft. · 
- 8. 22. 
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten und Prüfungsprotokolle sind nach jeder Prüfung der zuständigen 
Zentralbehörde einzusenden. 
8. 23. 
6. Gebühren. 
« Die Gebühren für die Fachprüfung betragen 60 Mark. Hiervon entfallen auf jeden Prüfungs- 
abschnitt und auf Verwaltungskosten je 15 Mark. 
Tritt ein Kandidat während der Prüfung zurück, so werden ihm die Gebühren für diejenigen Ab- 
schnitte, in denen er die Prüfung noch nicht begonnen hat, wiedererstattet. 
§. 24. 
. Schlußzensur. 
Die Schlußzensur wird ertheilt, nachdem die Prüfung in sämmtlichen Abschnitten bestanden ist. 
Dieselbe wird auf Grund der Zensuren für die einzelnen Fächer der Fachprüfung von sämmtlichen bei der 
letzteren betheiligt gewesenen Examinatoren durch Stimmenmehrheit festgestellt. 
Die Zensuren, welche ertheilt werden dürfen, sind „sehr gut“ (1), „gut“ (2) und „genügend“ (3). 
Die Feststellung des Prädikats erfolgt nach den im §. 9 gegebenen Vorschriften.
	        
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