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Bekanntmachung,
betreffend
den Aufruf und die Einziehung der von der vormaligen Preußischen Bank ausgegebenen
Einhundertmarknoten. «
Auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (R.-G.-Bl. S. 177) hat der Bundesrath die
laut der Bekanntmachung vom 15. März d. J. (R.-G.-Bl. S. 6)°) erlassenen Vorschriften für den Aufruf
und die Einziehung der von der Preußischen Bank unter dem 1. Mai 1874 ausgegebenen Einhundertmark-
noten folgendermaßen abgeändert:
1. Die aufgerufenen Noten können bis zum 1. Juni 1878 nicht blos bei der Reichsbank-Hauptkasse
zu Deriin, sondern auch bei den Zweiganstalten der Reichsbank gegen Baargeld umgetauscht
werden.
2. Nach dem 1. Juni 1878 erfolgt die Einlösung der aufgerufenen Noten nur noch bei der Reichs-
bank-Hauptkasse zu Berlin. · .
3. Die vorstehenden Bestimmungen sind im Laufe des Monats April einmal in den nach 8. 30
des Reichsbank-Statuts bestimmten Blättern bekannt zu machen.
Berlin, den 10. April 1878.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
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"*) Central-Blatt 1878 S. 138.
Bekanntmachung,
betreffend
den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Rostocker Bank.
Auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 hat der Bundesrath, in Aufhebung des durch
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1877 (vergl. Reichs-Gesetzbl. S. 575)) veröffentlichten Beschlusses, den
Aufruf und die Einziehung der von der Rostocker Bank unter dem 1. Januar 1874 ausgegebenen (grünen)
Einhundertmarknoten mit folgenden Maßgaben angeordnet:
1. Der Aufruf ist im Laufe der Monate April bis mit Juni d. J. dreimal sowie im Laufe der
Jahre 1879 und. 1880 mindestens je zweimal in angemessenen Zwischenräumen bekannt zu machen
im Deutschen Reichs= und Preußischen Staatsanzeiger,
in der Hamburger Börsenhalle,
in der Leipziger Zeitung,
in der Mecklenburgischen Zeitung und
in der Rostocker Zeitung. " «
2. Die aufgerufenen Noten können vom Tage der ersten Bekanntmachung bis zum 1. Juli 1878
sowohl bei der Kasse der Rostocker Bank als bei ihren Zweigbanken und Bank-Komtors, bei letzte-
ren mit zweitägiger Einlösungsfrist, gegen Baargeld umgetauscht werden.
3. Nach dem 1. Juli 1878 hören die mit der Firma der Nostocker Bank umlaufenden Noten auf,
Zahlungsmittel zu sein. Dieselben behalten jedoch die Kraft einfacher Schuldscheine und werden
als solche bei der Kasse der Nostocker Bank bis zum Schlusse des Jahres 1880 eingelöst werden.
4. Die bis zum Ablaufe der letztbezeichneten Frist nicht zur Einlösung gelangten Noten sind auch
als einfache Schuldscheine präkludirt.
Berlin, den 9. April 1878.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
*) S. Central--Blatt 1877 S. 653.