Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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28. der Bierbrauerknecht Feodor Wernli, geboren am 18. Januar 1852 zu Thalheim (Kanton 
Aargau in der Schweiz) und ortsangehörig daselbst, 
zu 26 bis 28 durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zu Kolmar vom (zu 
26 und 27) 2., bezw. 4. April d. I., 
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung 
zu 1, 11, 12, 15 und zu 24 wegen Bettelns im wiederholten Rückfalle (zu 24 
auch wegen verschuldeter Obdachlosigkeit), 
zu 2 bis 10, 13, 14, 17, 21 bis 23, 25 und zu 27 wegen Landstreichens und 
Bettelns (zu 7 auch wegen Gebrauchs eines falschen Legitimationsscheines), 
zu 16, 18 bis 20, 26 und zu 28 wegen Landstreichens 
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden. 
  
2. Finanz-Wesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend 
die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 20 000 000 Mark. 
Auf Grund der durch §. 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des 
Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1877/78, vom 28. April v. J. (Reichs-Gesetzblatt S. 425) und durch §. 2 
des Gesetzes, betreffend die vorläufige Erstreckung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Etats- 
jahr 1877/78 auf den Monat April 1878, vom 30. März 1878 (Reichs-Gesetzblatt S. 9) mir ertheilten Ermäch- 
tigung habe ich bestimmt, daß behufs der Beschaffung von Betriebsfonds zur Durchführung der Münzreform 
Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von zwanzig Millionen Mark, und zwar in Abschnitten von je ein- 
tausend, zehntausend, funfzigtausend und einhunderttausend Mark ausgegeben werden. 
In Gemäßheit der Bestimmungen des zweiten Absatzes des §. 6 des ersterwähnten Gesetzes habe ich 
ferner angeordnet, daß diese Schatzanweisungen als unverzinsliche ausgefertigt werden. Die Dauer ihrer 
Umlaufszeit ist für fünf Millionen Mark (Serie XIV. von 1878) auf drei Monate, vom 13. April bis 
zum 13. Juli 1878, für fünf Millionen Mark (Serie XV. von 1878) auf vier ein halb Monate, vom 
2. April bis zum 17. August 1878, für fünf Millionen Mark (Serie XVI. von 1878) auf fünf Monate, 
vom 6. April bis zum 6. September 1878, und für fünf Millionen Mark (Serie XVII. von 1878) auf 
fünf Monate, vom 12. April bis zum 12. September 1878, festgesetzt. 
Die Reichsschulden-Verwaltung ist wegen Ausfertigung der Schatzanweisungen mit näherer Anwei- 
sung versehen worden. 
Berlin, den 12. April 1878. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Hofmann. 
  
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