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Die Befugniß des Königlich preußischen Untersteuerants zu Bischofswerder im Hauptamtsbezirk Marien-
werder zur Erledigung von Begleitscheinen I. über verpacktes Salz ist in Folge Auflösung des daselbst be-
findlich gewesenen Privatkreditlagers für Salz aufgehoben worden.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 25. März d. IJ. beschlossen:
1. Vom 1. Januar 1879 ab ist zur Denaturirung von Salz nur solches Wermuthpulver zuzulassen,
dessen Bereitung nach Maßgabe der anliegenden?) Bestimmungen steueramtlich überwacht, dessen
Identität bis zum Augenblicke der Verwendung durch amtlichen Verschluß festgehalten und bei
dessen Verwendung seit der Einlagerung des rohen Krauts ein Zeitraum von zwei Jahren noch
nicht verflossen ist.
2. Bis- zu dem 1. Januar 1879 dürfen die auf den Salzwerken vorhandenen Bestände von Wer-
muthpulver zur Verwendung gelangen.
3. Zur Denaturirung des Salzes kann anstatt der unter Nr. 2. A. a. der Bestimmungen vom
21. Juni 1872 vorgeschriebenen Menge von ½ Prozent, eine solche von nur ¼ Prozent des
Gewichts des Salzes an Wermuthpulver verwendet werden, sofern dasselbe den unter Nr. 1
bezeichneten Anforderungen entspricht.
Bestimmungen,
betreffend die
Herstellung von Wermuthpulver zur Denaturirung von Salz.
1.
Wer Wermuthpulver zur Denaturirung von Salz mit dem Anspruche auf Ertheilung des steueramtlichen
Zeugnisses über dessen Reinheit und Braͤuchbarkeit herstellen will, hat bei der Direktivbehörde, in deren Bezirk
die Herstellung erfolgen soll, einen Zusageschein nachzusuchen.
2.
Der Zusageschein wird in der Regel nur dann ertheilt, wenn die Fabrikanlage am Sitze einer
Steuerstelle sich befindet. Die Ertheilung erfolgt widerruflich und unter der Bedingung, daß der Unternehmer
protokollarisch den nachfolgenden Bestimmungen unterwirft.
3.
Der Unternehmer ist verpflichtet:
a) nach näherer Anordnung der Direktivbehörde die Lagerräume für das Rohmaterial und das
fertige Pulver, sowie die Fabrikationsräume (Dörranlage, Mahlwerk u. s. w.) verschlußfähig
und derart übersichtlich herzustellen, daß eine sichernde Aufsicht über den Betrieb geübt werden
kann, — auch die erwähnten Räume in diesem durch Zeichnung und Beschreibung festzustel—
lenden Zustande zu erhalten;
b) einen nach dem Ermessen der Steuerbehörde geeigneten Raum zum Aufenthalt für die Steuer—
beamten und zur Verrichtung ihrer Arbeiten, sowie die erforderlichen Einrichtungsgegenstände
und Wiegevorrichtungen zu gewähren und zu unterhalten und die hierdurch, sowie durch die
steuerliche Ueberwachung der Anlage erwachsenden Kosten in dem von der Steuerbehörde fest—
zusetzenden Betrage zu tragen und auf Erfordern dafür Sicherheit zu bestellen.
!) Sind nachstehend abgedruckt.